§ 5h NahVG Zusammenarbeit im Rahmen des europaweiten Vollzugs

Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Union wird im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet. Der nationalen Kontaktstelle obliegt die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den anderen Behörden der Mitgliedstaaten, wobei sie mit der Teilnahme an Sitzungen des europäischen Informationsaustauschs oder anderen konkreten Aufgaben die Ermittlungsbehörde betrauen kann.
  2. (2)Absatz 2Die Ermittlungsbehörde kann Amtshilfeersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten stellen. Sie ist verpflichtet, Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bezüglich § 5c Abs. 1 bei Käufern, die in Österreich niedergelassen sind. Die Ermittlungsbehörde hat die nationale Kontaktstelle über Amtshilfeersuchen an Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu informieren.Die Ermittlungsbehörde kann Amtshilfeersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten stellen. Sie ist verpflichtet, Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bezüglich Paragraph 5 c, Absatz eins, bei Käufern, die in Österreich niedergelassen sind. Die Ermittlungsbehörde hat die nationale Kontaktstelle über Amtshilfeersuchen an Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Ermittlungsbehörde hat einen Jahresbericht über ihre in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Tätigkeiten, in dem unter anderem die Zahl der im Vorjahr eingegangenen Beschwerden und der im Vorjahr eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Untersuchungen angegeben ist, zu erstellen und zu veröffentlichen. In diesen Bericht sind für jede abgeschlossene Untersuchung unter Beachtung der in § 5g Abs. 3 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen und Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung aufzunehmen. Die Ermittlungsbehörde hat ihren Bericht bis zum 15. Februar jedes Jahres an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Europäischen Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Gesamtbericht zu übermitteln hat. Dieser Gesamtbericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften dieses Abschnitts im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.Die Ermittlungsbehörde hat einen Jahresbericht über ihre in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Tätigkeiten, in dem unter anderem die Zahl der im Vorjahr eingegangenen Beschwerden und der im Vorjahr eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Untersuchungen angegeben ist, zu erstellen und zu veröffentlichen. In diesen Bericht sind für jede abgeschlossene Untersuchung unter Beachtung der in Paragraph 5 g, Absatz 3, festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen und Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung aufzunehmen. Die Ermittlungsbehörde hat ihren Bericht bis zum 15. Februar jedes Jahres an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Europäischen Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Gesamtbericht zu übermitteln hat. Dieser Gesamtbericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften dieses Abschnitts im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Union wird im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet. Der nationalen Kontaktstelle obliegt die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den anderen Behörden der Mitgliedstaaten, wobei sie mit der Teilnahme an Sitzungen des europäischen Informationsaustauschs oder anderen konkreten Aufgaben die Ermittlungsbehörde betrauen kann.
  2. (2)Absatz 2Die Ermittlungsbehörde kann Amtshilfeersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten stellen. Sie ist verpflichtet, Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bezüglich § 5c Abs. 1 bei Käufern, die in Österreich niedergelassen sind. Die Ermittlungsbehörde hat die nationale Kontaktstelle über Amtshilfeersuchen an Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu informieren.Die Ermittlungsbehörde kann Amtshilfeersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten stellen. Sie ist verpflichtet, Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bezüglich Paragraph 5 c, Absatz eins, bei Käufern, die in Österreich niedergelassen sind. Die Ermittlungsbehörde hat die nationale Kontaktstelle über Amtshilfeersuchen an Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Ermittlungsbehörde hat einen Jahresbericht über ihre in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Tätigkeiten, in dem unter anderem die Zahl der im Vorjahr eingegangenen Beschwerden und der im Vorjahr eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Untersuchungen angegeben ist, zu erstellen und zu veröffentlichen. In diesen Bericht sind für jede abgeschlossene Untersuchung unter Beachtung der in § 5g Abs. 3 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen und Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung aufzunehmen. Die Ermittlungsbehörde hat ihren Bericht bis zum 15. Februar jedes Jahres an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Europäischen Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Gesamtbericht zu übermitteln hat. Dieser Gesamtbericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften dieses Abschnitts im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.Die Ermittlungsbehörde hat einen Jahresbericht über ihre in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Tätigkeiten, in dem unter anderem die Zahl der im Vorjahr eingegangenen Beschwerden und der im Vorjahr eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Untersuchungen angegeben ist, zu erstellen und zu veröffentlichen. In diesen Bericht sind für jede abgeschlossene Untersuchung unter Beachtung der in Paragraph 5 g, Absatz 3, festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen und Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung aufzunehmen. Die Ermittlungsbehörde hat ihren Bericht bis zum 15. Februar jedes Jahres an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Europäischen Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Gesamtbericht zu übermitteln hat. Dieser Gesamtbericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften dieses Abschnitts im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.

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