§ 63a I-VBG (weggefallen)

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß,Absatz eins, gilt sinngemäß,
    1. 1.Ziffer einswenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach § 7 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 183/2021, abgesondert wird, oderwenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, abgesondert wird, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder
    3. 3.Ziffer 3für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, nicht mehr sichergestellt ist oderfür Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, nicht mehr sichergestellt ist oder
    4. 4.Ziffer 4für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
§ 63a I-VBG seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsWird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß,Absatz eins, gilt sinngemäß,
    1. 1.Ziffer einswenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach § 7 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 183/2021, abgesondert wird, oderwenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, abgesondert wird, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder
    3. 3.Ziffer 3für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, nicht mehr sichergestellt ist oderfür Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, nicht mehr sichergestellt ist oder
    4. 4.Ziffer 4für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
§ 63a I-VBG seit 30.06.2022 weggefallen.

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