§ 76c TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die neue Gemeinde hat spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung abweichend von § 31c Abs. 1 ein neues örtliches Raumordnungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen§ 76c TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Auf das Verfahren, die Information der Gemeindebewohner und die Umweltprüfung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung sind die §§ 63, 65 und 66 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Kommt die neue Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Abs. 1 nicht nach oder wurde dem neu erlassenen örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so ist § 31c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 20.11.2021 bis 30.04.2022
(1) Die neue Gemeinde hat spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung abweichend von § 31c Abs. 1 ein neues örtliches Raumordnungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen§ 76c TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Auf das Verfahren, die Information der Gemeindebewohner und die Umweltprüfung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung sind die §§ 63, 65 und 66 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Kommt die neue Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Abs. 1 nicht nach oder wurde dem neu erlassenen örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so ist § 31c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

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