§ 80c Stmk. BauG Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Neubauten dürfen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die gemäß § 3 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden. Die Errichtung solcher Anlagen zur Wärmebereitstellung ist auch bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, unzulässig.Bei Neubauten dürfen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die gemäß Paragraph 3, Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden. Die Errichtung solcher Anlagen zur Wärmebereitstellung ist auch bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Bei Neubauten dürfen Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die gemäß § 3 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden.Bei Neubauten dürfen Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die gemäß Paragraph 3, Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden.
  3. (3)Absatz 3,In anderen als den in Abs. 1 genannten Bauten ist vor dem Austausch bestehender Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen gemäß § 80b Abs. 1 zu prüfen. Diese sind einzusetzen, wenn sie verfügbar und zumutbar sind.In anderen als den in Absatz eins, genannten Bauten ist vor dem Austausch bestehender Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, zu prüfen. Diese sind einzusetzen, wenn sie verfügbar und zumutbar sind.

Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 08.10.2021 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Neubauten dürfen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die gemäß § 3 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden. Die Errichtung solcher Anlagen zur Wärmebereitstellung ist auch bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, unzulässig.Bei Neubauten dürfen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die gemäß Paragraph 3, Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden. Die Errichtung solcher Anlagen zur Wärmebereitstellung ist auch bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Bei Neubauten dürfen Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die gemäß § 3 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden.Bei Neubauten dürfen Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die gemäß Paragraph 3, Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden.
  3. (3)Absatz 3,In anderen als den in Abs. 1 genannten Bauten ist vor dem Austausch bestehender Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen gemäß § 80b Abs. 1 zu prüfen. Diese sind einzusetzen, wenn sie verfügbar und zumutbar sind.In anderen als den in Absatz eins, genannten Bauten ist vor dem Austausch bestehender Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, zu prüfen. Diese sind einzusetzen, wenn sie verfügbar und zumutbar sind.

Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

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