§ 286a EO Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (§ 2 AbgEO und § 3 VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gerichte haben die ihnen von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Verwaltungspfandrechte im Pfändungsregister mit dem Namen der Vollstreckungsbehörde, der Zahl und dem Tag der Verwaltungspfändung und der Höhe der Forderung anzumerken und der Vollstreckungsbehörde Entstehungstag und Geschäftszahl gerichtlicher Pfandrechte mitzuteilen.

(3) Bei abgabenbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die zuständige Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei der Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, ob ein abgabenbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden. Abgabenbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(4) Bei verwaltungsbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 mitgeteilt hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im abgaben- oder verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös ist bei Gericht zu erlegen, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem FalleFall dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Abgabenbehörden oder des Amts für Betrugsbekämpfung oder der Verwaltungsbehörde, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung oder die Verwaltungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

(1) Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (§ 2 AbgEO und § 3 VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gerichte haben die ihnen von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Verwaltungspfandrechte im Pfändungsregister mit dem Namen der Vollstreckungsbehörde, der Zahl und dem Tag der Verwaltungspfändung und der Höhe der Forderung anzumerken und der Vollstreckungsbehörde Entstehungstag und Geschäftszahl gerichtlicher Pfandrechte mitzuteilen.

(3) Bei abgabenbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die zuständige Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei der Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, ob ein abgabenbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden. Abgabenbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(4) Bei verwaltungsbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 mitgeteilt hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im abgaben- oder verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös ist bei Gericht zu erlegen, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem FalleFall dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Abgabenbehörden oder des Amts für Betrugsbekämpfung oder der Verwaltungsbehörde, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung oder die Verwaltungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

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