§ 4e EpidemieG (weggefallen)

Epidemiegesetz 1950

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Impfzertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNachname(n) und Vorname(n) der geimpften Person in dieser Reihenfolge,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum der geimpften Person,
    3. 3.Ziffer 3Krankheit oder Erreger, gegen die oder den die Person geimpft ist, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
    4. 4.Ziffer 4Impfstoff/Prophylaxe (generische Beschreibung des Impfstoffs oder seiner Komponenten),
    5. 5.Ziffer 5Impfarzneimittel (Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung),
    6. 6.Ziffer 6Zulassungsinhaber oder Hersteller des Impfstoffs,
    7. 7.Ziffer 7Nummer der Impfdosis und die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie,
    8. 8.Ziffer 8Datum der letzten Impfung der Impfserie,
    9. 9.Ziffer 9Bezeichnung des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde,
    10. 10.Ziffer 10Bezeichnung des Ausstellers des Impfzertifikats,
    11. 11.Ziffer 11eindeutige Kennung des Impfzertifikats.
  2. (1a)Absatz eins aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß § 4d Abs. 1 Z 3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß § 4 der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Abs. 2 die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Abs 1 Z 7 dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß § 4d Abs. 1 Z 3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Abs. 1a hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 7 notwendig ist.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß Paragraph 4, der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Absatz 2, die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Absatz eins, Ziffer 7, dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Absatz eins a, hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 7, notwendig ist.
  3. (2)Absatz 2Die ELGA GmbH hat die für die Ausstellung von Impfzertifikaten erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8, die Chargennummer des verabreichten Impfstoffs sowie das bPKDie ELGA GmbH hat die für die Ausstellung von Impfzertifikaten erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 8, die Chargennummer des verabreichten Impfstoffs sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.GH aus dem zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.
  4. (3)Absatz 3Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene einen abweichenden Ausstellungszeitpunkt oder die Gültigkeitsdauer und deren Berechnungsmethode für Impfzertifikate festlegen.
  5. (4)Absatz 4Das Impfzertifikat in den gemäß § 4b Abs. 5 festgelegten Formaten sowie das bPKDas Impfzertifikat in den gemäß Paragraph 4 b, Absatz 5, festgelegten Formaten sowie das bPK-GH werden im EPI-Service gespeichert. Impfstellen dürfen einer geimpften Person das Impfzertifikat ausdrucken, wofür ihnen das Impfzertifikat vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister übermittelt werden darf. Zu diesem Zweck sind die Impfstellen berechtigt, das Impfzertifikat in personenbezogener Form zu verarbeiten.
  6. (5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.
  7. (6)Absatz 6Bürgerinnen und Bürger können auf das Impfzertifikat auch im Wege des § 24e Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 zugreifen. Apotheken gemäß § 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, dürfen die im zentralen Impfregister verfügbar gemachten Impfzertifikate für die Bürgerinnen und Bürger ausdrucken und haben hierfür eine spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.Bürgerinnen und Bürger können auf das Impfzertifikat auch im Wege des Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 zugreifen. Apotheken gemäß Paragraph eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, dürfen die im zentralen Impfregister verfügbar gemachten Impfzertifikate für die Bürgerinnen und Bürger ausdrucken und haben hierfür eine spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.
  8. (7)Absatz 7Sämtliche Daten im EPI-Service sind bis zum 30. Juni 2023 zu löschen.
§ 4e EpidemieG seit 30.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 07.12.2022 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDas Impfzertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNachname(n) und Vorname(n) der geimpften Person in dieser Reihenfolge,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum der geimpften Person,
    3. 3.Ziffer 3Krankheit oder Erreger, gegen die oder den die Person geimpft ist, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
    4. 4.Ziffer 4Impfstoff/Prophylaxe (generische Beschreibung des Impfstoffs oder seiner Komponenten),
    5. 5.Ziffer 5Impfarzneimittel (Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung),
    6. 6.Ziffer 6Zulassungsinhaber oder Hersteller des Impfstoffs,
    7. 7.Ziffer 7Nummer der Impfdosis und die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie,
    8. 8.Ziffer 8Datum der letzten Impfung der Impfserie,
    9. 9.Ziffer 9Bezeichnung des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde,
    10. 10.Ziffer 10Bezeichnung des Ausstellers des Impfzertifikats,
    11. 11.Ziffer 11eindeutige Kennung des Impfzertifikats.
  2. (1a)Absatz eins aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß § 4d Abs. 1 Z 3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß § 4 der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Abs. 2 die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Abs 1 Z 7 dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß § 4d Abs. 1 Z 3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Abs. 1a hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 7 notwendig ist.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß Paragraph 4, der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Absatz 2, die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Absatz eins, Ziffer 7, dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Absatz eins a, hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 7, notwendig ist.
  3. (2)Absatz 2Die ELGA GmbH hat die für die Ausstellung von Impfzertifikaten erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8, die Chargennummer des verabreichten Impfstoffs sowie das bPKDie ELGA GmbH hat die für die Ausstellung von Impfzertifikaten erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 8, die Chargennummer des verabreichten Impfstoffs sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.GH aus dem zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.
  4. (3)Absatz 3Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene einen abweichenden Ausstellungszeitpunkt oder die Gültigkeitsdauer und deren Berechnungsmethode für Impfzertifikate festlegen.
  5. (4)Absatz 4Das Impfzertifikat in den gemäß § 4b Abs. 5 festgelegten Formaten sowie das bPKDas Impfzertifikat in den gemäß Paragraph 4 b, Absatz 5, festgelegten Formaten sowie das bPK-GH werden im EPI-Service gespeichert. Impfstellen dürfen einer geimpften Person das Impfzertifikat ausdrucken, wofür ihnen das Impfzertifikat vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister übermittelt werden darf. Zu diesem Zweck sind die Impfstellen berechtigt, das Impfzertifikat in personenbezogener Form zu verarbeiten.
  6. (5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.
  7. (6)Absatz 6Bürgerinnen und Bürger können auf das Impfzertifikat auch im Wege des § 24e Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 zugreifen. Apotheken gemäß § 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, dürfen die im zentralen Impfregister verfügbar gemachten Impfzertifikate für die Bürgerinnen und Bürger ausdrucken und haben hierfür eine spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.Bürgerinnen und Bürger können auf das Impfzertifikat auch im Wege des Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 zugreifen. Apotheken gemäß Paragraph eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, dürfen die im zentralen Impfregister verfügbar gemachten Impfzertifikate für die Bürgerinnen und Bürger ausdrucken und haben hierfür eine spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.
  8. (7)Absatz 7Sämtliche Daten im EPI-Service sind bis zum 30. Juni 2023 zu löschen.
§ 4e EpidemieG seit 30.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten