§ 383 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

§ 378 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021 tritt rückwirkend mit 1019. Mai 2021 in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 29.05.2021 bis 30.06.2021

§ 378 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021 tritt rückwirkend mit 1019. Mai 2021 in Kraft.

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