§ 5a BWG Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Gehört der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 3 WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens

1.

mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung von Geschäftsbereichen unvereinbar wäre, die durch Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder

2.

gemäß einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.

(3) Als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wenn

1.

es sich bei keinem der in Abs. 1 genannten CRR-Institute um ein CRR-Kreditinstitut handelt, oder

2.

ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Abs. 2 Z 1 zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:

1.

den Bilanzsummen aller CRR-Institute der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union, wobei, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts oder die Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts auf Einzelbasis heranzuziehen ist, und

2.

den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, § 21 WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.

(5) Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:

1.

Firma und Bilanzsummen der CRR-Institute mit Sitz im Inland, die der Drittlandsgruppe angehören,

2.

Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, § 21 WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;

3.

Firma und Art eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.

  1. (1)Absatz einsGehört der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 3 WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRRGehört der Antragsteller gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 3, WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRRAbweichend von Absatz eins, kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
    1. 1.Ziffer einsmit einer zwingenden Anforderung zur Trennung von Geschäftsbereichen unvereinbar wäre, die durch Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.
  3. (3)Absatz 3Als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRRKreditinstitut oder eine gemäß Paragraph 7 b, dieses Bundesgesetzes oder Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EUWertpapierfirma gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich bei keinem der in Abs. 1 genannten CRRes sich bei keinem der in Absatz eins, genannten CRR-Institute um ein CRR-Kreditinstitut handelt, oder
    2. 2.Ziffer 2ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Abs. 2 Z 1 zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EUMutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:
    1. 1.Ziffer einsden Bilanzsummen aller CRR-Institute der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union, wobei, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts oder die Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts auf Einzelbasis heranzuziehen ist, und
    2. 2.Ziffer 2den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, § 21 WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, Paragraph 21, WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsFirma und Bilanzsummen der CRR-Institute mit Sitz im Inland, die der Drittlandsgruppe angehören,
    2. 2.Ziffer 2Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, § 21 WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 21, WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;
    3. 3.Ziffer 3Firma und Art eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.Mutterunternehmens gemäß Absatz 3,, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.
  6. (6)Absatz 6Für die Zwecke dieses Paragraphen umfasst der Begriff „CRR-Institut“ auch CRR-Wertpapierfirmen.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.01.2023
(1) Gehört der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 3 WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens

1.

mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung von Geschäftsbereichen unvereinbar wäre, die durch Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder

2.

gemäß einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.

(3) Als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wenn

1.

es sich bei keinem der in Abs. 1 genannten CRR-Institute um ein CRR-Kreditinstitut handelt, oder

2.

ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Abs. 2 Z 1 zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:

1.

den Bilanzsummen aller CRR-Institute der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union, wobei, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts oder die Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts auf Einzelbasis heranzuziehen ist, und

2.

den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, § 21 WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.

(5) Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:

1.

Firma und Bilanzsummen der CRR-Institute mit Sitz im Inland, die der Drittlandsgruppe angehören,

2.

Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, § 21 WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;

3.

Firma und Art eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.

  1. (1)Absatz einsGehört der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 3 WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRRGehört der Antragsteller gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 3, WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRRAbweichend von Absatz eins, kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
    1. 1.Ziffer einsmit einer zwingenden Anforderung zur Trennung von Geschäftsbereichen unvereinbar wäre, die durch Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.
  3. (3)Absatz 3Als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRRKreditinstitut oder eine gemäß Paragraph 7 b, dieses Bundesgesetzes oder Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EUWertpapierfirma gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich bei keinem der in Abs. 1 genannten CRRes sich bei keinem der in Absatz eins, genannten CRR-Institute um ein CRR-Kreditinstitut handelt, oder
    2. 2.Ziffer 2ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Abs. 2 Z 1 zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EUMutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:
    1. 1.Ziffer einsden Bilanzsummen aller CRR-Institute der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union, wobei, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts oder die Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts auf Einzelbasis heranzuziehen ist, und
    2. 2.Ziffer 2den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, § 21 WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, Paragraph 21, WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsFirma und Bilanzsummen der CRR-Institute mit Sitz im Inland, die der Drittlandsgruppe angehören,
    2. 2.Ziffer 2Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, § 21 WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 21, WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;
    3. 3.Ziffer 3Firma und Art eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.Mutterunternehmens gemäß Absatz 3,, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.
  6. (6)Absatz 6Für die Zwecke dieses Paragraphen umfasst der Begriff „CRR-Institut“ auch CRR-Wertpapierfirmen.

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