§ 15b GOG Zentrale Anlaufstellen in Bedrohungsfällen

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen I. Instanz eingerichtet werden kann.

(2) Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. § 15a Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Aufgabe der zentralen Anlaufstellen ist es, Justizangehörige und deren Familienmitglieder in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben, zu unterstützen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit zu leisten. Dazu haben sie

1.

alle Mitteilungen über Angriffe und Drohungen in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegen zu nehmen und zu dokumentieren,

2.

sich daraus ergebende geeignete justizinterne Erhebungen vorzunehmen sowie allenfalls die Sicherheitsbehörden zu befassen,

3.

die jeweilige Dienstbehörde von festgestellten Gefährdungspotentialen umgehend zu verständigen,

4.

bei Bedarf andere Dienststellen über festgestellte Gefährdungspotentiale zu informieren und

5.

Justizangehörige, die Adressatinnen und Adressaten von Angriffen und gefährlichen Drohungen wurden, auf mögliche Unterstützung und Hilfestellungen hinzuweisen.

(4) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die zentralen Anlaufstellen berechtigt,

1.

in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen sowie Erhebungsersuchen und Anfragen an die solcherart ermittelten Dienststellen und Betroffenen zu richten,

2.

Meldung an die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde über gefährdungsrelevante Vorfälle zu erstatten, damit diese ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz wahrnehmen kann, und,

3.

falls ausreichende Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit und die Gefährlichkeit des Angriffs, der Drohung oder Bedrohungssituation vorliegen, die Sicherheitsbehörden zu informieren und diesen die dazu vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Dienststellen ohne zentrale Anlaufstelle ist die oder der Sicherheitsbeauftragte zur Unterstützung der für die Dienststelle zuständigen zentralen Anlaufstelle berechtigt, in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Erhebungen hat die oder der Sicherheitsbeauftragte ohne Verzug der zentralen Anlaufstelle schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Abs. 4 Z 2) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.

(7) Die zentralen Anlaufstellen haben alle im Zuge der Prüfung von Gefährdungspotentialen vorgenommenen Erhebungen und sonstigen Veranlassungen aktenmäßig festzuhalten.

(8) Über die von ihnen getroffenen Veranlassungen haben die zentralen Anlaufstellen die jeweils zuständige Präsidentin oder den jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts umgehend zu informieren.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat

1.

regelmäßige Schulungen für die Dienststellenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen Anlaufstellen gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden durchzuführen und

2.

über die im gesamten Sprengel gesetzten Maßnahmen einmal jährlich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen I. Instanz eingerichtet werden kann.Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz eingerichtet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. § 15a Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. Paragraph 15 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Aufgabe der zentralen Anlaufstellen ist es, Justizangehörige und deren Familienmitglieder sowie Angehörige der Familien- und Jugendgerichtshilfe in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben, zu unterstützen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit zu leisten. Dazu haben sie
    1. 1.Ziffer einsalle Mitteilungen über Angriffe und Drohungen in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegen zu nehmen und zu dokumentieren,
    2. 2.Ziffer 2sich daraus ergebende geeignete justizinterne Erhebungen vorzunehmen sowie allenfalls die Sicherheitsbehörden zu befassen,
    3. 3.Ziffer 3die jeweilige Dienstbehörde von festgestellten Gefährdungspotentialen umgehend zu verständigen,
    4. 4.Ziffer 4bei Bedarf andere Dienststellen über festgestellte Gefährdungspotentiale zu informieren und
    5. 5.Ziffer 5Justizangehörige, die Adressatinnen und Adressaten von Angriffen und gefährlichen Drohungen wurden, auf mögliche Unterstützung und Hilfestellungen hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die zentralen Anlaufstellen berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsin die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen sowie Erhebungsersuchen und Anfragen an die solcherart ermittelten Dienststellen und Betroffenen zu richten,
    2. 2.Ziffer 2Meldung an die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde über gefährdungsrelevante Vorfälle zu erstatten, damit diese ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz wahrnehmen kann, und,
    3. 3.Ziffer 3falls ausreichende Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit und die Gefährlichkeit des Angriffs, der Drohung oder Bedrohungssituation vorliegen, die Sicherheitsbehörden zu informieren und diesen die dazu vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Bei Dienststellen ohne zentrale Anlaufstelle ist die oder der Sicherheitsbeauftragte zur Unterstützung der für die Dienststelle zuständigen zentralen Anlaufstelle berechtigt, in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Erhebungen hat die oder der Sicherheitsbeauftragte ohne Verzug der zentralen Anlaufstelle schriftlich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Abs. 4 Z 2) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Absatz 4, Ziffer 2,) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7Die zentralen Anlaufstellen haben alle im Zuge der Prüfung von Gefährdungspotentialen vorgenommenen Erhebungen und sonstigen Veranlassungen aktenmäßig festzuhalten.
  8. (8)Absatz 8Über die von ihnen getroffenen Veranlassungen haben die zentralen Anlaufstellen die jeweils zuständige Präsidentin oder den jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts umgehend zu informieren.
  9. (9)Absatz 9Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat
    1. 1.Ziffer einsregelmäßige Schulungen für die Dienststellenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen Anlaufstellen gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden durchzuführen und
    2. 2.Ziffer 2über die im gesamten Sprengel gesetzten Maßnahmen einmal jährlich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.2022
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen I. Instanz eingerichtet werden kann.

(2) Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. § 15a Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Aufgabe der zentralen Anlaufstellen ist es, Justizangehörige und deren Familienmitglieder in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben, zu unterstützen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit zu leisten. Dazu haben sie

1.

alle Mitteilungen über Angriffe und Drohungen in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegen zu nehmen und zu dokumentieren,

2.

sich daraus ergebende geeignete justizinterne Erhebungen vorzunehmen sowie allenfalls die Sicherheitsbehörden zu befassen,

3.

die jeweilige Dienstbehörde von festgestellten Gefährdungspotentialen umgehend zu verständigen,

4.

bei Bedarf andere Dienststellen über festgestellte Gefährdungspotentiale zu informieren und

5.

Justizangehörige, die Adressatinnen und Adressaten von Angriffen und gefährlichen Drohungen wurden, auf mögliche Unterstützung und Hilfestellungen hinzuweisen.

(4) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die zentralen Anlaufstellen berechtigt,

1.

in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen sowie Erhebungsersuchen und Anfragen an die solcherart ermittelten Dienststellen und Betroffenen zu richten,

2.

Meldung an die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde über gefährdungsrelevante Vorfälle zu erstatten, damit diese ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz wahrnehmen kann, und,

3.

falls ausreichende Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit und die Gefährlichkeit des Angriffs, der Drohung oder Bedrohungssituation vorliegen, die Sicherheitsbehörden zu informieren und diesen die dazu vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Dienststellen ohne zentrale Anlaufstelle ist die oder der Sicherheitsbeauftragte zur Unterstützung der für die Dienststelle zuständigen zentralen Anlaufstelle berechtigt, in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Erhebungen hat die oder der Sicherheitsbeauftragte ohne Verzug der zentralen Anlaufstelle schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Abs. 4 Z 2) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.

(7) Die zentralen Anlaufstellen haben alle im Zuge der Prüfung von Gefährdungspotentialen vorgenommenen Erhebungen und sonstigen Veranlassungen aktenmäßig festzuhalten.

(8) Über die von ihnen getroffenen Veranlassungen haben die zentralen Anlaufstellen die jeweils zuständige Präsidentin oder den jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts umgehend zu informieren.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat

1.

regelmäßige Schulungen für die Dienststellenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen Anlaufstellen gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden durchzuführen und

2.

über die im gesamten Sprengel gesetzten Maßnahmen einmal jährlich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen I. Instanz eingerichtet werden kann.Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz eingerichtet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. § 15a Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. Paragraph 15 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Aufgabe der zentralen Anlaufstellen ist es, Justizangehörige und deren Familienmitglieder sowie Angehörige der Familien- und Jugendgerichtshilfe in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben, zu unterstützen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit zu leisten. Dazu haben sie
    1. 1.Ziffer einsalle Mitteilungen über Angriffe und Drohungen in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegen zu nehmen und zu dokumentieren,
    2. 2.Ziffer 2sich daraus ergebende geeignete justizinterne Erhebungen vorzunehmen sowie allenfalls die Sicherheitsbehörden zu befassen,
    3. 3.Ziffer 3die jeweilige Dienstbehörde von festgestellten Gefährdungspotentialen umgehend zu verständigen,
    4. 4.Ziffer 4bei Bedarf andere Dienststellen über festgestellte Gefährdungspotentiale zu informieren und
    5. 5.Ziffer 5Justizangehörige, die Adressatinnen und Adressaten von Angriffen und gefährlichen Drohungen wurden, auf mögliche Unterstützung und Hilfestellungen hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die zentralen Anlaufstellen berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsin die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen sowie Erhebungsersuchen und Anfragen an die solcherart ermittelten Dienststellen und Betroffenen zu richten,
    2. 2.Ziffer 2Meldung an die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde über gefährdungsrelevante Vorfälle zu erstatten, damit diese ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz wahrnehmen kann, und,
    3. 3.Ziffer 3falls ausreichende Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit und die Gefährlichkeit des Angriffs, der Drohung oder Bedrohungssituation vorliegen, die Sicherheitsbehörden zu informieren und diesen die dazu vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Bei Dienststellen ohne zentrale Anlaufstelle ist die oder der Sicherheitsbeauftragte zur Unterstützung der für die Dienststelle zuständigen zentralen Anlaufstelle berechtigt, in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Erhebungen hat die oder der Sicherheitsbeauftragte ohne Verzug der zentralen Anlaufstelle schriftlich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Abs. 4 Z 2) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Absatz 4, Ziffer 2,) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7Die zentralen Anlaufstellen haben alle im Zuge der Prüfung von Gefährdungspotentialen vorgenommenen Erhebungen und sonstigen Veranlassungen aktenmäßig festzuhalten.
  8. (8)Absatz 8Über die von ihnen getroffenen Veranlassungen haben die zentralen Anlaufstellen die jeweils zuständige Präsidentin oder den jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts umgehend zu informieren.
  9. (9)Absatz 9Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat
    1. 1.Ziffer einsregelmäßige Schulungen für die Dienststellenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen Anlaufstellen gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden durchzuführen und
    2. 2.Ziffer 2über die im gesamten Sprengel gesetzten Maßnahmen einmal jährlich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

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