§ 386 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 in Kraft:

1.

mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 380b samt Überschrift;

2.

rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 380 und § 380a samt Überschrift.

(2) Die §§ 380a und 380b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2021März 2022 verschieben.

(3) § 380a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 380b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.06.2021 bis 30.12.2021

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 in Kraft:

1.

mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 380b samt Überschrift;

2.

rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 380 und § 380a samt Überschrift.

(2) Die §§ 380a und 380b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2021März 2022 verschieben.

(3) § 380a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 380b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

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