§ 112 FlVG. (weggefallen)

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(2) Der § 112 FlVGin der Fassung des Art. XXVI der 2seit 31.07.2021 weggefallen. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(3) Art. XXVI der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(4) Der § 112 in der Fassung des Art. XXVI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XXVI der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020, 50/2021

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.07.2021 bis 31.12.2021
(2) Der § 112 FlVGin der Fassung des Art. XXVI der 2seit 31.07.2021 weggefallen. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(3) Art. XXVI der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(4) Der § 112 in der Fassung des Art. XXVI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XXVI der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020, 50/2021

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