§ 54f PRTV-G Schlichtung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Nutzer kann einen Beschwerdefall über
    1. 1.Ziffer einsdie mangelnde Funktionsfähigkeit
      1. a)Litera ades eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach § 54e Abs. 1 Z 1 bis 3,des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
      2. b)Litera bdes eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach § 54e Abs. 3 Z 2,des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2,,
      3. c)Litera cder Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach § 54e Abs. 4 Z 3 undder Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer 3, und
      4. d)Litera ddes Beschwerdesystems nach § 54e Abs. 3 Z 4 unddes Beschwerdesystems nach Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4, und
    2. 2.Ziffer 2die mangelnde Übereinstimmung der gemäß § 54e Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnittdie mangelnde Übereinstimmung der gemäß Paragraph 54 e, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt
    der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.In den in Z 1 und Z 2 genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (§ 54e Abs. 3 Z 4) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.In den in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4,) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlichquartalsweise eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlichquartalsweise eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Nutzer kann einen Beschwerdefall über
    1. 1.Ziffer einsdie mangelnde Funktionsfähigkeit
      1. a)Litera ades eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach § 54e Abs. 1 Z 1 bis 3,des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
      2. b)Litera bdes eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach § 54e Abs. 3 Z 2,des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2,,
      3. c)Litera cder Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach § 54e Abs. 4 Z 3 undder Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer 3, und
      4. d)Litera ddes Beschwerdesystems nach § 54e Abs. 3 Z 4 unddes Beschwerdesystems nach Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4, und
    2. 2.Ziffer 2die mangelnde Übereinstimmung der gemäß § 54e Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnittdie mangelnde Übereinstimmung der gemäß Paragraph 54 e, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt
    der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.In den in Z 1 und Z 2 genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (§ 54e Abs. 3 Z 4) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.In den in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4,) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlichquartalsweise eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlichquartalsweise eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.

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