§ 179 EisbG Zweigunternehmen, Vergabe von Unteraufträgen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Vergibt eine benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die in den §§ 169 und 170 sowie 176 bis 178 angeführten Anforderungen erfüllt. Von einer solchen Vergabe oder Übertragung von Konformitätsbewertungsaufgaben ist die Behörde zu unterrichten.

(2) Eine benannte Stelle hat die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, zu tragen, und zwar unabhängig davon, wo die Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen niedergelassen sind.

(3) Die Vergabe von Tätigkeiten an Unterauftragnehmer oder die Übertragung von Tätigkeiten an Zweigunternehmen darf durch eine benannte Stelle darf nur dann erfolgen, wenn dem der Auftraggeber dieser Tätigkeiten zugestimmt hat.

(4) Eine benannte Stelle hat für die Behörde die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und Unterlagen über die vom Unterauftragnehmer oder dem Zweigunternehmen gemäß der einschlägigen TSI ausgeführten Arbeiten bereitzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Vergibt eine benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die in den §§ 169 und 170 sowie 176 bis 178 angeführten Anforderungen erfüllt. Von einer solchen Vergabe oder Übertragung von Konformitätsbewertungsaufgaben ist die Behörde zu unterrichten.

(2) Eine benannte Stelle hat die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, zu tragen, und zwar unabhängig davon, wo die Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen niedergelassen sind.

(3) Die Vergabe von Tätigkeiten an Unterauftragnehmer oder die Übertragung von Tätigkeiten an Zweigunternehmen darf durch eine benannte Stelle darf nur dann erfolgen, wenn dem der Auftraggeber dieser Tätigkeiten zugestimmt hat.

(4) Eine benannte Stelle hat für die Behörde die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und Unterlagen über die vom Unterauftragnehmer oder dem Zweigunternehmen gemäß der einschlägigen TSI ausgeführten Arbeiten bereitzuhalten.

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