§ 187 EisbG Erlassung nationaler Vorschriften

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNeue nationale Vorschriften dürfen nur mehr in folgenden Fällen erlassen werden:
    1. 1.Ziffer einswenn Vorschriften in Bezug auf vorhandene Sicherheitsmethoden nicht von einer gemeinsamen Sicherheitsmethode abgedeckt sind;
    2. 2.Ziffer 2wenn Betriebsvorschriften von unter diesen Gesetzesteil fallenden Eisenbahnen von den TSI noch nicht abgedeckt sind;
    3. 3.Ziffer 3als dringende Präventivmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall oder einer Störung;
    4. 4.Ziffer 4wenn eine bereits notifizierte nationale Vorschrift überarbeitet werden muss; oder
    5. 5.Ziffer 5wenn Vorschriften mit Anforderungen an das Personal, das sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, einschließlich Auswahlkriterien, physische und psychische Eignung und Berufsausbildung, noch nicht von einer TSI oder der Richtlinie 2007/59/EG abgedeckt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mit Hilfe des geeigneten IT-Systems gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/796 einen ausreichend ausgearbeiteten Entwurf für eine neue nationale Vorschrift zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung zur Prüfung vorzulegen. Diese Übermittlung hat rechtzeitig und innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Fristen vor der geplanten rechtlichen Verbindlichmachung der vorgeschlagenen neuen nationalen Vorschrift zu erfolgen.Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mit Hilfe des geeigneten IT-Systems gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/796 einen ausreichend ausgearbeiteten Entwurf für eine neue nationale Vorschrift zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung zur Prüfung vorzulegen. Diese Übermittlung hat rechtzeitig und innerhalb der in Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Fristen vor der geplanten rechtlichen Verbindlichmachung der vorgeschlagenen neuen nationalen Vorschrift zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle dringlicher Präventionsmaßnahmen können neue nationale Vorschriften unverzüglich rechtlich verbindlich und anwendbar gemacht werden. Solche nationalen Vorschriften sind gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.Im Falle dringlicher Präventionsmaßnahmen können neue nationale Vorschriften unverzüglich rechtlich verbindlich und anwendbar gemacht werden. Solche nationalen Vorschriften sind gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union neue nationale Vorschriften unter Nutzung des geeigneten IT-Systems gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union neue nationale Vorschriften unter Nutzung des geeigneten IT-Systems gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNeue nationale Vorschriften dürfen nur mehr in folgenden Fällen erlassen werden:
    1. 1.Ziffer einswenn Vorschriften in Bezug auf vorhandene Sicherheitsmethoden nicht von einer gemeinsamen Sicherheitsmethode abgedeckt sind;
    2. 2.Ziffer 2wenn Betriebsvorschriften von unter diesen Gesetzesteil fallenden Eisenbahnen von den TSI noch nicht abgedeckt sind;
    3. 3.Ziffer 3als dringende Präventivmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall oder einer Störung;
    4. 4.Ziffer 4wenn eine bereits notifizierte nationale Vorschrift überarbeitet werden muss; oder
    5. 5.Ziffer 5wenn Vorschriften mit Anforderungen an das Personal, das sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, einschließlich Auswahlkriterien, physische und psychische Eignung und Berufsausbildung, noch nicht von einer TSI oder der Richtlinie 2007/59/EG abgedeckt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mit Hilfe des geeigneten IT-Systems gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/796 einen ausreichend ausgearbeiteten Entwurf für eine neue nationale Vorschrift zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung zur Prüfung vorzulegen. Diese Übermittlung hat rechtzeitig und innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Fristen vor der geplanten rechtlichen Verbindlichmachung der vorgeschlagenen neuen nationalen Vorschrift zu erfolgen.Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mit Hilfe des geeigneten IT-Systems gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/796 einen ausreichend ausgearbeiteten Entwurf für eine neue nationale Vorschrift zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung zur Prüfung vorzulegen. Diese Übermittlung hat rechtzeitig und innerhalb der in Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Fristen vor der geplanten rechtlichen Verbindlichmachung der vorgeschlagenen neuen nationalen Vorschrift zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle dringlicher Präventionsmaßnahmen können neue nationale Vorschriften unverzüglich rechtlich verbindlich und anwendbar gemacht werden. Solche nationalen Vorschriften sind gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.Im Falle dringlicher Präventionsmaßnahmen können neue nationale Vorschriften unverzüglich rechtlich verbindlich und anwendbar gemacht werden. Solche nationalen Vorschriften sind gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union neue nationale Vorschriften unter Nutzung des geeigneten IT-Systems gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union neue nationale Vorschriften unter Nutzung des geeigneten IT-Systems gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.

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