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(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Aktualisierung der Sicherheitsgenehmigung durch die Behörde zu beantragen, wenn die Teilsysteme Infrastruktur, Signalgebung oder Energieversorgung oder die Grundsätze für ihren Betrieb und ihre Instandhaltung wesentlich geändert werden.
(2) Dem Antrag sind Nachweise über die aktualisierten, im § 199 Z 2 angeführten Verfahren und Bestimmungen beizugeben. Die Behörde hat die Sicherheitsgenehmigung zu aktualisieren, wenn die aktualisierten Verfahren und Bestimmungen zur Erfüllung der für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Anforderungen, wozu gegebenenfalls die Instandhaltung und der Betrieb des Verkehrssteuerungs- und Signalgebungsverfahren gehört, geeignet sind eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn zu gewährleisten.
(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Aktualisierung der Sicherheitsgenehmigung durch die Behörde zu beantragen, wenn die Teilsysteme Infrastruktur, Signalgebung oder Energieversorgung oder die Grundsätze für ihren Betrieb und ihre Instandhaltung wesentlich geändert werden.
(2) Dem Antrag sind Nachweise über die aktualisierten, im § 199 Z 2 angeführten Verfahren und Bestimmungen beizugeben. Die Behörde hat die Sicherheitsgenehmigung zu aktualisieren, wenn die aktualisierten Verfahren und Bestimmungen zur Erfüllung der für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Anforderungen, wozu gegebenenfalls die Instandhaltung und der Betrieb des Verkehrssteuerungs- und Signalgebungsverfahren gehört, geeignet sind eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn zu gewährleisten.