§ 215 EisbG Sicherheitsmanagementsystem

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

 (1) Die Behörde hat die kontinuierliche Einhaltung der den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen obliegenden Verpflichtung, ein Sicherheitsmanagementsystem anzuwenden, zu beaufsichtigen.

(2) Für die Aufsicht hat die Behörde die in den einschlägigen CSM für die Aufsicht dargelegten Grundsätze anzuwenden und sicherzustellen, dass ihre Aufsichtstätigkeit insbesondere die Überprüfung der Anwendung der folgenden Punkte durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen einschließt:

1.

des Sicherheitsmanagementsystems zwecks Überwachung seiner Wirksamkeit;

2.

der einzelnen Komponenten oder Teilkomponenten des Sicherheitsmanagementsystems, einschließlich der Betriebstätigkeiten, der Bereitstellung von Instandhaltung und Material und des Einsatzes von Auftragnehmern, zwecks Überwachung ihrer Wirksamkeit; und

3.

der CSM.

(3) Bei der Beaufsichtigung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems kann die Behörde auch die Sicherheitsleistung der Akteure und gegebenenfalls der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen berücksichtigen, soferne deren Tätigkeit sich auf die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auswirken.

(4) Ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig, hat die Behörde ihre Aufsichtstätigkeit mit den Aufsichtstätigkeiten der anderen für die Aufsicht über dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Zweck zu koordinieren, dass alle Informationen zu dem Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ausgetauscht werden, insbesondere in Bezug auf bekannte Risiken und die Sicherheitsleistung.

(5) Ergeben Ermittlungen im Zuge der Aufsicht, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Risikokontrolle trifft, hat die Behörde diesbezüglich Informationen mit den für die Aufsicht über das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union Informationen auszutauschen.

(6) Die Behörde kann, um Eisenbahnverkehrsunternehmen Doppelinspektionen und –audits zu ersparen, einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit anderen für die Aufsicht über das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellen. Dabei ist der Art und dem Umfang der Beförderungstätigkeit des Eisenbahnverkehrsunternehmens in jedem betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

 (1) Die Behörde hat die kontinuierliche Einhaltung der den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen obliegenden Verpflichtung, ein Sicherheitsmanagementsystem anzuwenden, zu beaufsichtigen.

(2) Für die Aufsicht hat die Behörde die in den einschlägigen CSM für die Aufsicht dargelegten Grundsätze anzuwenden und sicherzustellen, dass ihre Aufsichtstätigkeit insbesondere die Überprüfung der Anwendung der folgenden Punkte durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen einschließt:

1.

des Sicherheitsmanagementsystems zwecks Überwachung seiner Wirksamkeit;

2.

der einzelnen Komponenten oder Teilkomponenten des Sicherheitsmanagementsystems, einschließlich der Betriebstätigkeiten, der Bereitstellung von Instandhaltung und Material und des Einsatzes von Auftragnehmern, zwecks Überwachung ihrer Wirksamkeit; und

3.

der CSM.

(3) Bei der Beaufsichtigung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems kann die Behörde auch die Sicherheitsleistung der Akteure und gegebenenfalls der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen berücksichtigen, soferne deren Tätigkeit sich auf die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auswirken.

(4) Ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig, hat die Behörde ihre Aufsichtstätigkeit mit den Aufsichtstätigkeiten der anderen für die Aufsicht über dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Zweck zu koordinieren, dass alle Informationen zu dem Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ausgetauscht werden, insbesondere in Bezug auf bekannte Risiken und die Sicherheitsleistung.

(5) Ergeben Ermittlungen im Zuge der Aufsicht, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Risikokontrolle trifft, hat die Behörde diesbezüglich Informationen mit den für die Aufsicht über das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union Informationen auszutauschen.

(6) Die Behörde kann, um Eisenbahnverkehrsunternehmen Doppelinspektionen und –audits zu ersparen, einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit anderen für die Aufsicht über das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellen. Dabei ist der Art und dem Umfang der Beförderungstätigkeit des Eisenbahnverkehrsunternehmens in jedem betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

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