§ 230 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 230,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsentgegen § 219 Abs. 1 aufgetragene Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt,entgegen Paragraph 219, Absatz eins, aufgetragene Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt,
  2. 2.Ziffer 2entgegen § 222 Abs. 1 einem Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht nachkommt, oderentgegen Paragraph 222, Absatz eins, einem Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht nachkommt, oder
  3. 3.Ziffer 3den in einem Bescheid nach § 224 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt oder der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung keinen Bericht vorlegt, wie er den im Bescheid angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.den in einem Bescheid nach Paragraph 224, Absatz 2, angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt oder der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung keinen Bericht vorlegt, wie er den im Bescheid angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 230,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsentgegen § 219 Abs. 1 aufgetragene Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt,entgegen Paragraph 219, Absatz eins, aufgetragene Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt,
  2. 2.Ziffer 2entgegen § 222 Abs. 1 einem Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht nachkommt, oderentgegen Paragraph 222, Absatz eins, einem Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht nachkommt, oder
  3. 3.Ziffer 3den in einem Bescheid nach § 224 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt oder der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung keinen Bericht vorlegt, wie er den im Bescheid angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.den in einem Bescheid nach Paragraph 224, Absatz 2, angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt oder der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung keinen Bericht vorlegt, wie er den im Bescheid angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.

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