§ 244 EisbG Vollziehung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 70a Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 82 Abs. 1 vierter Satz die Bundesregierung,

3.

hinsichtlich der §§ 13 Abs. 7, 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 70a Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 82 Abs. 1 vierter Satz die Bundesregierung,

3.

hinsichtlich der §§ 13 Abs. 7, 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betraut.

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