§ 244 EisbG Vollziehung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
§ 244.Paragraph 244,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 70a Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 70 a, Absatz 6, der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 82 Abs. 1 vierter Satz die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 82, Absatz eins, vierter Satz die Bundesregierung,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13 Abs. 7, 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, undhinsichtlich der Paragraphen 13, Absatz 7,, 40b, 48 Absatz 4,, 76 Absatz 3,, 80 Absatz 2, und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
§ 244.Paragraph 244,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 70a Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 70 a, Absatz 6, der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 82 Abs. 1 vierter Satz die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 82, Absatz eins, vierter Satz die Bundesregierung,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13 Abs. 7, 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, undhinsichtlich der Paragraphen 13, Absatz 7,, 40b, 48 Absatz 4,, 76 Absatz 3,, 80 Absatz 2, und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.

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