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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. | hinsichtlich des § 70a Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 82 Abs. 1 vierter Satz die Bundesregierung, | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 13 Abs. 7, 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und | |||||||||
4. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie | |||||||||
betraut. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. | hinsichtlich des § 70a Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 82 Abs. 1 vierter Satz die Bundesregierung, | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 13 Abs. 7, 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und | |||||||||
4. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie | |||||||||
betraut. |