§ 2a OOE-COVID-19 (weggefallen)

Oö. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999
Die Regelungen des § 10 der 2a OOE-COVID-19-Maßnahmenverordnung über Veranstaltungen gelten auch für Veranstaltungen in Anlagen oder Anlagenteilen, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Garagen, Carports, Werkstätten, Scheunen und Ställe sowie für Vereinslokale seit 02.11.2020 weggefallen. Veranstaltungen, an denen ausschließlich im gemeinsamen Haushalt lebende Personen teilnehmen, bleiben zulässig.

(Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 30.10.2020 bis 02.11.2020
Die Regelungen des § 10 der 2a OOE-COVID-19-Maßnahmenverordnung über Veranstaltungen gelten auch für Veranstaltungen in Anlagen oder Anlagenteilen, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Garagen, Carports, Werkstätten, Scheunen und Ställe sowie für Vereinslokale seit 02.11.2020 weggefallen. Veranstaltungen, an denen ausschließlich im gemeinsamen Haushalt lebende Personen teilnehmen, bleiben zulässig.

(Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten