§ 1a B-COVID-19 M-SE (weggefallen)

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Zutritt für Besucherinnen und Besucher sowie externe Dienstleisterinnen und Dienstleister zu den in § 1 Abs. 1a genannten Einrichtungen ist nur nach Maßgabe der folgenden Grundregelungen zulässig:

1.

Pro Bewohnerin und Bewohner ist pro Kalenderwoche höchstens ein Besuch in der Dauer von maximal einer Stunde in der Begegnungszone im Sinne des Abs. 2 zulässig.

2.

Abweichend von Z 1 oder wenn ein Besuch in der Begegnungszone nicht möglich ist, ist ein Zutritt nur zulässig, sofern unmittelbar in der Einrichtung ein COVID-19-Antigen-Test durchgeführt wurde. Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist ein Besuch in der Dauer von maximal einer Stunde zulässig. In diesem Fall kann ein Besuch auch im Bewohnerzimmer erfolgen. Die Kosten für die Testungen werden nicht vom Land Burgenland getragen.

(2) Eine Begegnungszone ist ein definierter Besucherbereich, der folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen hat:

1.

Die Größe des Raumes muss sicherstellen, dass zwischen Besucherinnen und Besuchern und der Bewohnerin und dem Bewohner ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden kann,

2.

Tische und Sessel müssen eine glatte desinfizierbare Oberfläche vorweisen und

3.

es muss eine geeignete Trennscheibe vorhanden sein, um den unmittelbaren Kontakt zu unterbinden.

(3) Verlässt eine Bewohnerin oder ein Bewohner die Einrichtung gilt folgendes:

1.

Am Tag der Rückkehr ist unmittelbar in der Einrichtung ein COVID-19-Antigen-Test durchzuführen. Nach frühestens fünf Tagen, längstens jedoch nach 10 Tagen ist ein weiterer COVID-19-Antigen-Test durchzuführen. Die Bewohnerin oder der Bewohner hat die Kosten für diese Testungen selbst zu tragen.

2.

Ist das Verlassen der Einrichtung medizinisch indiziert (z. B. stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus) oder ist sichergestellt, dass während des gesamten Verlassens der Einrichtung kein Kontakt mit einer dritten Person bestand, sind keine Testungen gemäß Z 1 durchzuführen.

3.

Abweichend von Z 1 kann sich die Bewohnerin oder der Bewohner präventiv 10 Tage von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern isolieren.

(4) Die Verpflichtung zur Durchführung eines § 1a B-COVID-19 M-Antigen-Tests gemäß AbsSE seit 06.11.2020 weggefallen. 1 Z 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

Stand vor dem 06.11.2020

In Kraft vom 29.10.2020 bis 06.11.2020
(1) Ein Zutritt für Besucherinnen und Besucher sowie externe Dienstleisterinnen und Dienstleister zu den in § 1 Abs. 1a genannten Einrichtungen ist nur nach Maßgabe der folgenden Grundregelungen zulässig:

1.

Pro Bewohnerin und Bewohner ist pro Kalenderwoche höchstens ein Besuch in der Dauer von maximal einer Stunde in der Begegnungszone im Sinne des Abs. 2 zulässig.

2.

Abweichend von Z 1 oder wenn ein Besuch in der Begegnungszone nicht möglich ist, ist ein Zutritt nur zulässig, sofern unmittelbar in der Einrichtung ein COVID-19-Antigen-Test durchgeführt wurde. Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist ein Besuch in der Dauer von maximal einer Stunde zulässig. In diesem Fall kann ein Besuch auch im Bewohnerzimmer erfolgen. Die Kosten für die Testungen werden nicht vom Land Burgenland getragen.

(2) Eine Begegnungszone ist ein definierter Besucherbereich, der folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen hat:

1.

Die Größe des Raumes muss sicherstellen, dass zwischen Besucherinnen und Besuchern und der Bewohnerin und dem Bewohner ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden kann,

2.

Tische und Sessel müssen eine glatte desinfizierbare Oberfläche vorweisen und

3.

es muss eine geeignete Trennscheibe vorhanden sein, um den unmittelbaren Kontakt zu unterbinden.

(3) Verlässt eine Bewohnerin oder ein Bewohner die Einrichtung gilt folgendes:

1.

Am Tag der Rückkehr ist unmittelbar in der Einrichtung ein COVID-19-Antigen-Test durchzuführen. Nach frühestens fünf Tagen, längstens jedoch nach 10 Tagen ist ein weiterer COVID-19-Antigen-Test durchzuführen. Die Bewohnerin oder der Bewohner hat die Kosten für diese Testungen selbst zu tragen.

2.

Ist das Verlassen der Einrichtung medizinisch indiziert (z. B. stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus) oder ist sichergestellt, dass während des gesamten Verlassens der Einrichtung kein Kontakt mit einer dritten Person bestand, sind keine Testungen gemäß Z 1 durchzuführen.

3.

Abweichend von Z 1 kann sich die Bewohnerin oder der Bewohner präventiv 10 Tage von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern isolieren.

(4) Die Verpflichtung zur Durchführung eines § 1a B-COVID-19 M-Antigen-Tests gemäß AbsSE seit 06.11.2020 weggefallen. 1 Z 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

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