§ 6 V-COVID-19 VO-ZM (weggefallen)

Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von § 6 V-COVID-19, LGBl.Nr. 62/2020, tritt, ausgenommen die Änderung betreffend § 2, am 25 VO-ZM seit 27.10.2020 weggefallen. Oktober 2020 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2020 tritt am 26. Oktober 2020 in Kraft.

(3) Bewilligungen für Veranstaltungen, für Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte, die bereits erteilt wurden und die vor dem Hintergrund des § 1 und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung und dem § 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausgeübt werden dürfen, können unter Einhaltung der Anordnungen in dieser Verordnung ausgeübt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020

Stand vor dem 27.10.2020

In Kraft vom 25.10.2020 bis 27.10.2020
(1) Die Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von § 6 V-COVID-19, LGBl.Nr. 62/2020, tritt, ausgenommen die Änderung betreffend § 2, am 25 VO-ZM seit 27.10.2020 weggefallen. Oktober 2020 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2020 tritt am 26. Oktober 2020 in Kraft.

(3) Bewilligungen für Veranstaltungen, für Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte, die bereits erteilt wurden und die vor dem Hintergrund des § 1 und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung und dem § 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausgeübt werden dürfen, können unter Einhaltung der Anordnungen in dieser Verordnung ausgeübt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten