§ 4 B-COVID-19 M-SE (weggefallen)

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
Zur Verhinderung der Verbreitung von § 4 B-COVID-19 sind bei den mobilen PflegeM- und Betreuungsdiensten, abhängig von der jeweiligen Phase folgende Maßnahmen zu treffen:

(1) In Phase 1:

1.

Schutzausrüstung: Einmalschutzhandschuhe, Mund-Nasen-Schutz.

2.

Klientinnen- und Klientenpflege: Händehygiene mit vom Dienstgeber standardmäßig zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel vor und nach Patientinnen- und Patientenkontakt ist durchzuführen. Die Schutzausrüstung ist nach jedem Einsatz zu verwerfen, sofern sie nicht aufbereitet werden kann.

(2) In Phase 2:

1.

Schutzausrüstung: Einmalschutzhandschuhe, Einmalschutzmantel (flüssigkeitsbeständig), Mund-Nasen-Schutz, Schutzbrille.

2.

Klientinnen- und Klientenpflege: Händehygiene mit vom Dienstgeber standardmäßig zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel vor und nach Patientinnen- und Patientenkontakt ist durchzuführen. Die Schutzausrüstung ist nach jedem Einsatz zu verwerfen, sofern sie nicht aufbereitet werden kann. Reine Betreuungs- insb. hauswirtschaftliche Tätigkeiten, müssen auf ein Mindestmaß beschränkt und gegebenenfalls ausgelagert werden, um eine potentielle Gefährdung weiterer Patientinnen und Patienten zu verringern.

(3) Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzkleidung anlegen)SE seit 06.11.2020 weggefallen. Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend mit einer FFP-2 Maske ohne Ventil zu versorgen und entsprechend Hygieneplan zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.

Stand vor dem 06.11.2020

In Kraft vom 01.08.2020 bis 06.11.2020
Zur Verhinderung der Verbreitung von § 4 B-COVID-19 sind bei den mobilen PflegeM- und Betreuungsdiensten, abhängig von der jeweiligen Phase folgende Maßnahmen zu treffen:

(1) In Phase 1:

1.

Schutzausrüstung: Einmalschutzhandschuhe, Mund-Nasen-Schutz.

2.

Klientinnen- und Klientenpflege: Händehygiene mit vom Dienstgeber standardmäßig zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel vor und nach Patientinnen- und Patientenkontakt ist durchzuführen. Die Schutzausrüstung ist nach jedem Einsatz zu verwerfen, sofern sie nicht aufbereitet werden kann.

(2) In Phase 2:

1.

Schutzausrüstung: Einmalschutzhandschuhe, Einmalschutzmantel (flüssigkeitsbeständig), Mund-Nasen-Schutz, Schutzbrille.

2.

Klientinnen- und Klientenpflege: Händehygiene mit vom Dienstgeber standardmäßig zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel vor und nach Patientinnen- und Patientenkontakt ist durchzuführen. Die Schutzausrüstung ist nach jedem Einsatz zu verwerfen, sofern sie nicht aufbereitet werden kann. Reine Betreuungs- insb. hauswirtschaftliche Tätigkeiten, müssen auf ein Mindestmaß beschränkt und gegebenenfalls ausgelagert werden, um eine potentielle Gefährdung weiterer Patientinnen und Patienten zu verringern.

(3) Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzkleidung anlegen)SE seit 06.11.2020 weggefallen. Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend mit einer FFP-2 Maske ohne Ventil zu versorgen und entsprechend Hygieneplan zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten