§ 6 B-COVID-19 M-SE (weggefallen)

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 6 B-COVID-19 M-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, strafbarSE seit 06.11.2020 weggefallen.

Stand vor dem 06.11.2020

In Kraft vom 29.10.2020 bis 06.11.2020
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 6 B-COVID-19 M-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, strafbarSE seit 06.11.2020 weggefallen.

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