§ 1 V-COVID-19 VO-ZM (weggefallen)

Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2020 bis 31.12.9999
(§ 1) Über die Sperrstundenregelung des § 6 Abs. 2 erster Satz V-COVID-19 VO-MV hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 01.00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassenZM seit 27.10.2020 weggefallen.

(2) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 7 Abs. 5 COVID-19-MV, es sei denn, das Betreten erfolgt ausschließlich durch Kunden, die Beherbergungsgäste sind.

(3) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für Zusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, soweit diese ausschließlich oder überwiegend der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen.

(4) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen von

a)

Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 COVID-19-MV, einschließlich Veranstaltungen nach § 3 Abs. 2,

b)

Fach- und Publikumsmessen im Sinne des § 10a COVID-19-MV,

c)

Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 10c COVID-19-MV.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020

Stand vor dem 27.10.2020

In Kraft vom 25.10.2020 bis 27.10.2020
(§ 1) Über die Sperrstundenregelung des § 6 Abs. 2 erster Satz V-COVID-19 VO-MV hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 01.00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassenZM seit 27.10.2020 weggefallen.

(2) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 7 Abs. 5 COVID-19-MV, es sei denn, das Betreten erfolgt ausschließlich durch Kunden, die Beherbergungsgäste sind.

(3) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für Zusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, soweit diese ausschließlich oder überwiegend der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen.

(4) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen von

a)

Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 COVID-19-MV, einschließlich Veranstaltungen nach § 3 Abs. 2,

b)

Fach- und Publikumsmessen im Sinne des § 10a COVID-19-MV,

c)

Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 10c COVID-19-MV.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020

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