§ 2 V-COVID-19 VO-ZM (weggefallen)

Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2020 bis 31.12.9999
Registrierung von Kunden im Gastgewerbe

(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung in Beherbergungsbetrieben nach § 1 Abs. 2, hinsichtlich derer eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist, darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken zur Konsumation in der Betriebsstätte nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von § 2 V-COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten schriftlich bekannt geben:

a)

den Familien- und den Vornamen; und

b)

die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse.

Im Fall von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person VO-ZM seit 27.10.2020 weggefallen.

(2) Der Betreiber hat die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der gastronomischen Einrichtung im Beherbergungsbetrieb zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.

(3) Der Betreiber hat der Bezirkshauptmannschaft auf deren Verlangen die Daten nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.

(4) Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirkshauptmannschaft im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.

(5) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.

(7) Den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 kann der Betreiber auch durch Verwendung eines digitalen Registrierungssystems nachkommen, sofern sichergestellt ist, dass auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft zumindest verifizierte Daten nach Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 übermittelt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020

Stand vor dem 27.10.2020

In Kraft vom 26.10.2020 bis 27.10.2020
Registrierung von Kunden im Gastgewerbe

(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung in Beherbergungsbetrieben nach § 1 Abs. 2, hinsichtlich derer eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist, darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken zur Konsumation in der Betriebsstätte nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von § 2 V-COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten schriftlich bekannt geben:

a)

den Familien- und den Vornamen; und

b)

die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse.

Im Fall von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person VO-ZM seit 27.10.2020 weggefallen.

(2) Der Betreiber hat die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der gastronomischen Einrichtung im Beherbergungsbetrieb zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.

(3) Der Betreiber hat der Bezirkshauptmannschaft auf deren Verlangen die Daten nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.

(4) Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirkshauptmannschaft im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.

(5) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.

(7) Den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 kann der Betreiber auch durch Verwendung eines digitalen Registrierungssystems nachkommen, sofern sichergestellt ist, dass auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft zumindest verifizierte Daten nach Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 übermittelt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten