§ 6 T-COVID-19 M (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmen, besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
§ 6 T-COVID-19 M (1weggefallen) Abweichend von § 95 Absseit 14.09.2021 weggefallen. 1 lit. a Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 10 Abs. 6, 15 lit. a, 18 lit. a und 21 lit. a Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung hat bei der Durchführung der abschließenden Arbeit die Präsentation und Diskussion grundsätzlich zu unterbleiben. Diesfalls erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit.

(2) Die Präsentation und Diskussion hat nur aufgrund eines diesbezüglichen Antrags des Schülers, der bis spätestens eine Woche vor dem Ende des Unterrichtsjahres einzubringen ist, zu erfolgen. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.

(3) Die Regelungen betreffend den Abschluss des Qualifizierungslehrganges für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen nach § 7 der Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises, LGBl. Nr. 136/2017, bleiben von den Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 unberührt.

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 31.03.2021 bis 13.09.2021
§ 6 T-COVID-19 M (1weggefallen) Abweichend von § 95 Absseit 14.09.2021 weggefallen. 1 lit. a Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 10 Abs. 6, 15 lit. a, 18 lit. a und 21 lit. a Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung hat bei der Durchführung der abschließenden Arbeit die Präsentation und Diskussion grundsätzlich zu unterbleiben. Diesfalls erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit.

(2) Die Präsentation und Diskussion hat nur aufgrund eines diesbezüglichen Antrags des Schülers, der bis spätestens eine Woche vor dem Ende des Unterrichtsjahres einzubringen ist, zu erfolgen. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.

(3) Die Regelungen betreffend den Abschluss des Qualifizierungslehrganges für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen nach § 7 der Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises, LGBl. Nr. 136/2017, bleiben von den Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 unberührt.

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