§ 8 T-COVID-19 M (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmen, besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
§ 8 T-COVID-19 M (1weggefallen) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigenseit 14.09.2021 weggefallen. Die Leistungen im Rahmen der mündlichen Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der mündlichen Prüfung das größere Gewicht zuzumessen. Die Berücksichtigung der Leistungen der letzten Schulstufe hat jedoch nur zu erfolgen, wenn der Schüler die in der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben überwiegend erfüllt hat.

(2) Ist die Durchführung der mündlichen Prüfung aufgrund der epidemiologischen Situation im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Regionen nicht möglich, kann die Schulbehörde abweichend von § 95 Abs. 1 lit. c Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. c, 10, 15 lit. b, 18 lit. b und 21 lit. b Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung das Entfallen der mündlichen Prüfung für alle oder einzelne land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anordnen. Diesfalls ist für die Beurteilung der mündlichen Prüfung die Jahresnote im betreffenden Unterrichtsgegenstand in der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 31.03.2021 bis 13.09.2021
§ 8 T-COVID-19 M (1weggefallen) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigenseit 14.09.2021 weggefallen. Die Leistungen im Rahmen der mündlichen Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der mündlichen Prüfung das größere Gewicht zuzumessen. Die Berücksichtigung der Leistungen der letzten Schulstufe hat jedoch nur zu erfolgen, wenn der Schüler die in der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben überwiegend erfüllt hat.

(2) Ist die Durchführung der mündlichen Prüfung aufgrund der epidemiologischen Situation im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Regionen nicht möglich, kann die Schulbehörde abweichend von § 95 Abs. 1 lit. c Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. c, 10, 15 lit. b, 18 lit. b und 21 lit. b Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung das Entfallen der mündlichen Prüfung für alle oder einzelne land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anordnen. Diesfalls ist für die Beurteilung der mündlichen Prüfung die Jahresnote im betreffenden Unterrichtsgegenstand in der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.

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