§ 1 ST-COVID-19 FG (weggefallen)

Steiermärkisches COVID-19-Fristengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Unterbrechung von Fristen

(1) Sofern nicht § 1 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes des Bundes (COVID-19-VwBG) Anwendung findet, werden in anhängigen Verfahren in Vollziehung von Landesgesetzen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22. März 2020 fällt, oder die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Für die Fristenberechnung finden die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG Anwendung. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.

(2) Die Behörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die gemäß Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dies ist nur zulässig, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von ST-COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines gebotenen Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegenFG (weggefallen) seit 01.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2020

In Kraft vom 22.03.2020 bis 30.12.2020
Unterbrechung von Fristen

(1) Sofern nicht § 1 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes des Bundes (COVID-19-VwBG) Anwendung findet, werden in anhängigen Verfahren in Vollziehung von Landesgesetzen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22. März 2020 fällt, oder die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Für die Fristenberechnung finden die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG Anwendung. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.

(2) Die Behörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die gemäß Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dies ist nur zulässig, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von ST-COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines gebotenen Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegenFG (weggefallen) seit 01.01.2021 weggefallen.

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