§ 2 ST-COVID-19 FG (weggefallen)

Steiermärkisches COVID-19-Fristengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Sofern nicht des Verwaltungsrechtlichen § 2 ST-COVID-19-Begleitgesetzes des Bundes FG (COVID-19-VwBGweggefallen) Anwendung findet, wird die Zeit vom 22seit 01.01.2021 weggefallen. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht eingerechnet:

1.

in die Zeit, in der ein Antrag, eine Anzeige oder eine Meldung an die Behörde zu erstatten ist oder Unterlagen oder Berichte vorzulegen sind,

2.

in Entscheidungsfristen; die jeweilige Entscheidungsfrist verlängert sich um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst,

3.

in laufende Fristen zur Erfüllung von bescheidförmig aufgetragenen Nebenbestimmungen im Bereich der Vollziehung von Landesrecht, sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen;

4.

in laufende Fristen für die Ausübung bescheidförmig erteilter Berechtigungen im Bereich der Vollziehung von Landesrecht, die in weniger als zwei Monaten enden; die jeweilige Berechtigungsfrist wird um ein Monat verlängert, wenn sie jedoch weniger als ein Monat beträgt, nur im Ausmaß der Berechtigungsfrist selbst,

5.

in laufende Fristen betreffend Anhörungsrechte zur Erlassung von Rechtsvorschriften im Bereich der Vollziehung von Landesrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 31.12.2020 bis 31.12.2022
Sofern nicht des Verwaltungsrechtlichen § 2 ST-COVID-19-Begleitgesetzes des Bundes FG (COVID-19-VwBGweggefallen) Anwendung findet, wird die Zeit vom 22seit 01.01.2021 weggefallen. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht eingerechnet:

1.

in die Zeit, in der ein Antrag, eine Anzeige oder eine Meldung an die Behörde zu erstatten ist oder Unterlagen oder Berichte vorzulegen sind,

2.

in Entscheidungsfristen; die jeweilige Entscheidungsfrist verlängert sich um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst,

3.

in laufende Fristen zur Erfüllung von bescheidförmig aufgetragenen Nebenbestimmungen im Bereich der Vollziehung von Landesrecht, sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen;

4.

in laufende Fristen für die Ausübung bescheidförmig erteilter Berechtigungen im Bereich der Vollziehung von Landesrecht, die in weniger als zwei Monaten enden; die jeweilige Berechtigungsfrist wird um ein Monat verlängert, wenn sie jedoch weniger als ein Monat beträgt, nur im Ausmaß der Berechtigungsfrist selbst,

5.

in laufende Fristen betreffend Anhörungsrechte zur Erlassung von Rechtsvorschriften im Bereich der Vollziehung von Landesrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020

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