§ 2 OOE-COVID-19 (weggefallen)

Oö. COVID-19-Maßnahmenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Betreten von stationären Einrichtungen im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Alten§ 2 OOE- und Pflegeheime) durch Besucherinnen und Besucher ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Besucherin bzw. der Besucher die zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, folgende Daten bekannt gibt:

1.

den Familien- und den Vornamen,

2.

die Adresse,

3.

die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die E-Mail-Adresse.

(2) § 1 Abs. 2 bis 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die jeweils besuchte Person im Zusammenhang mit zu dokumentieren ist.

(3) Die Heimträger haben alle Besucherinnen und Besucher in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass in den zehn vor einem Besuch liegenden Tagen eine besonders gewissenhafte Beachtung der persönlichen Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Zusammenkünfte und Feiern mit haushaltsfremden Personen in Innenräumen, notwendig ist.

(4) Die Heimträger haben für eine konsequente Einhaltung der Hygienevorschriften zu sorgen. Besonders zu berücksichtigen sind Händehygiene und Abstandsempfehlungen. Das Personal ist besonders auf die Bedeutung des persönlichen Verhaltens, auch im Privatbereich, zur Vermeidung von Einträgen am Arbeitsplatz aufmerksam zu machen. Der Umgang mit Schutzausrüstung zur Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Infektionen ist zu schulen.

(5) Alle Besucherinnen und Besucher in den Einrichtungen nach Abs. 1 sowie Personen von externen Dienstleistern dürfen die Einrichtungen nur betreten, wenn sie während des gesamten Aufenthalts eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende, mechanische Schutzvorrichtung tragen (Mund-Nasen-Schutz) und die allgemeinen COVID-19 Hygienemaßnahmen einhaltenseit 02.11.2020 weggefallen. Personen, die Verdachtssymptome von COVID-19, wie insbesondere Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinns haben oder in den letzten zehn Tagen vor dem Besuch hatten, ist das Betreten der genannten Einrichtungen untersagt. Die Besucherinnen und Besucher sind über diese Umstände aufzuklären und am Eingang einer Gesundheitskontrolle (zB Messung der Körpertemperatur) und Befragung zu diesen Umständen zu unterziehen. (Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

(6) Je Bewohnerin bzw. Bewohner und Tag ist der Besuch durch eine Person oder durch zwei Personen eines gemeinsamen Haushalts, in erster Linie aus dem Kreis ihrer nahen Angehörigen, zulässig. Die Besuche dürfen, entsprechend der Anordnung durch die Heimleitung, nur im Zimmer der Bewohnerin bzw. des Bewohners, in einem dafür vorgesehenen und entsprechend eingerichteten Bereich (Begegnungszone) oder im Freien stattfinden. Zusätzlich hat der Heimträger nach Möglichkeit virtuelle Begegnungsräume zu ermöglichen. Zur Abwicklung und Steuerung der Besuche können vom Heimträger tägliche Besuchszeiten festgelegt werden und es kann ein Registrierungssystem (Anmeldung, Terminvergabe, Kontaktdatenerhebung) angeboten werden. (Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

(7) Abweichend von Abs. 6 sind Besuche bei palliativ betreuten und sterbenden Personen zur Palliativ- und Sterbebegleitung, Besuche von Bewohnerinnen und Bewohnern in einer sonst kritischen Lebensphase sowie in vergleichbar besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere für nahe Angehörige und Ehrenamtliche, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, im Einvernehmen mit der zuständigen Heimleitung unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, zulässig.

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 30.10.2020 bis 02.11.2020
(1) Das Betreten von stationären Einrichtungen im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Alten§ 2 OOE- und Pflegeheime) durch Besucherinnen und Besucher ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Besucherin bzw. der Besucher die zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, folgende Daten bekannt gibt:

1.

den Familien- und den Vornamen,

2.

die Adresse,

3.

die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die E-Mail-Adresse.

(2) § 1 Abs. 2 bis 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die jeweils besuchte Person im Zusammenhang mit zu dokumentieren ist.

(3) Die Heimträger haben alle Besucherinnen und Besucher in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass in den zehn vor einem Besuch liegenden Tagen eine besonders gewissenhafte Beachtung der persönlichen Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Zusammenkünfte und Feiern mit haushaltsfremden Personen in Innenräumen, notwendig ist.

(4) Die Heimträger haben für eine konsequente Einhaltung der Hygienevorschriften zu sorgen. Besonders zu berücksichtigen sind Händehygiene und Abstandsempfehlungen. Das Personal ist besonders auf die Bedeutung des persönlichen Verhaltens, auch im Privatbereich, zur Vermeidung von Einträgen am Arbeitsplatz aufmerksam zu machen. Der Umgang mit Schutzausrüstung zur Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Infektionen ist zu schulen.

(5) Alle Besucherinnen und Besucher in den Einrichtungen nach Abs. 1 sowie Personen von externen Dienstleistern dürfen die Einrichtungen nur betreten, wenn sie während des gesamten Aufenthalts eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende, mechanische Schutzvorrichtung tragen (Mund-Nasen-Schutz) und die allgemeinen COVID-19 Hygienemaßnahmen einhaltenseit 02.11.2020 weggefallen. Personen, die Verdachtssymptome von COVID-19, wie insbesondere Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinns haben oder in den letzten zehn Tagen vor dem Besuch hatten, ist das Betreten der genannten Einrichtungen untersagt. Die Besucherinnen und Besucher sind über diese Umstände aufzuklären und am Eingang einer Gesundheitskontrolle (zB Messung der Körpertemperatur) und Befragung zu diesen Umständen zu unterziehen. (Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

(6) Je Bewohnerin bzw. Bewohner und Tag ist der Besuch durch eine Person oder durch zwei Personen eines gemeinsamen Haushalts, in erster Linie aus dem Kreis ihrer nahen Angehörigen, zulässig. Die Besuche dürfen, entsprechend der Anordnung durch die Heimleitung, nur im Zimmer der Bewohnerin bzw. des Bewohners, in einem dafür vorgesehenen und entsprechend eingerichteten Bereich (Begegnungszone) oder im Freien stattfinden. Zusätzlich hat der Heimträger nach Möglichkeit virtuelle Begegnungsräume zu ermöglichen. Zur Abwicklung und Steuerung der Besuche können vom Heimträger tägliche Besuchszeiten festgelegt werden und es kann ein Registrierungssystem (Anmeldung, Terminvergabe, Kontaktdatenerhebung) angeboten werden. (Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

(7) Abweichend von Abs. 6 sind Besuche bei palliativ betreuten und sterbenden Personen zur Palliativ- und Sterbebegleitung, Besuche von Bewohnerinnen und Bewohnern in einer sonst kritischen Lebensphase sowie in vergleichbar besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere für nahe Angehörige und Ehrenamtliche, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, im Einvernehmen mit der zuständigen Heimleitung unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, zulässig.

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