§ 3 OOE-COVID-19 (weggefallen)

Oö. COVID-19-Maßnahmenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999
(1) § 1 gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß § 6 Abs. 7 der 3 OOE-COVID-19-Maßnahmenverordnung seit 02.11.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

(2) § 2 gilt nicht für folgende Besuche, wobei jedenfalls die üblichen Vorsichts- und Hygienevorkehrungen und Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, einzuhalten sind:

1.

im Rahmen der Tätigkeit der Volksanwaltschaft und ihrer Kommissionen,

2.

im Rahmen der Tätigkeit der Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz,

3.

im Rahmen der Tätigkeit der Pflegevertretung gemäß Oö. Pflegevertretungsgesetz,

4.

im Rahmen der von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner oder deren Angehörigen erwünschten Seelsorge und

5.

soweit dies im Einzelfall unter Abwägung aller Interessen gerechtfertigt und auf Grund des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Art. 1, 7 oder 24 bis 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

(Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

(3) Für die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes gemäß § 2 Abs. 5 gelten die Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung. (Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

(4) Diese Verordnung gilt nicht

1.

zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2.

zum Zweck der Durchführung notwendiger behördlicher Kontrollen und behördlicher Aufsicht.

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 30.10.2020 bis 02.11.2020
(1) § 1 gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß § 6 Abs. 7 der 3 OOE-COVID-19-Maßnahmenverordnung seit 02.11.2020 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

(2) § 2 gilt nicht für folgende Besuche, wobei jedenfalls die üblichen Vorsichts- und Hygienevorkehrungen und Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, einzuhalten sind:

1.

im Rahmen der Tätigkeit der Volksanwaltschaft und ihrer Kommissionen,

2.

im Rahmen der Tätigkeit der Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz,

3.

im Rahmen der Tätigkeit der Pflegevertretung gemäß Oö. Pflegevertretungsgesetz,

4.

im Rahmen der von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner oder deren Angehörigen erwünschten Seelsorge und

5.

soweit dies im Einzelfall unter Abwägung aller Interessen gerechtfertigt und auf Grund des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Art. 1, 7 oder 24 bis 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

(Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

(3) Für die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes gemäß § 2 Abs. 5 gelten die Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung. (Anm: LGBl. Nr. 97/2020)

(4) Diese Verordnung gilt nicht

1.

zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2.

zum Zweck der Durchführung notwendiger behördlicher Kontrollen und behördlicher Aufsicht.

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