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(2) Die Schulbehörde kann in begründeten Fällen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von § 3 OOE-COVID-19 für einzelne, mehrere oder alle Schulen ortsungebundenen Unterricht mit Verordnung anordnenDL seit 31.12.2020 weggefallen. Im Fall des Außerkrafttretens der Verordnung ist an den betroffenen Schulen der Präsenzunterricht wieder aufzunehmen. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler vom Beginn und Ende des ortsungebundenen Unterrichts rechtzeitig zu informieren.
(3) Für Schülerinnen und Schüler,
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(2) Die Schulbehörde kann in begründeten Fällen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von § 3 OOE-COVID-19 für einzelne, mehrere oder alle Schulen ortsungebundenen Unterricht mit Verordnung anordnenDL seit 31.12.2020 weggefallen. Im Fall des Außerkrafttretens der Verordnung ist an den betroffenen Schulen der Präsenzunterricht wieder aufzunehmen. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler vom Beginn und Ende des ortsungebundenen Unterrichts rechtzeitig zu informieren.
(3) Für Schülerinnen und Schüler,
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