§ 2 OOE-COVID-19 DL

OOE-COVID-19 DL - Oö. COVID-19 Distance-Learning-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Sinn dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf für schulische Zwecke bestimmten Freiflächen;

2.

unter ortsungebundenem Unterricht (Distance Learning) die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen;

3.

unter elektronischer Kommunikation Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung;

4.

unter Schulstatus der für den einzelnen Schulstandort oder für Teile der Schule auf Grund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die Gesundheitsbehörde gemäß § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020, ansonsten mit dem Wert „offen“.

In Kraft seit 16.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 OOE-COVID-19 DL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 OOE-COVID-19 DL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 OOE-COVID-19 DL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 OOE-COVID-19 DL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 OOE-COVID-19 DL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis OOE-COVID-19 DL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 OOE-COVID-19 DL
§ 3 OOE-COVID-19 DL