§ 1 OOE-COVID-19 DL

OOE-COVID-19 DL - Oö. COVID-19 Distance-Learning-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

Die Verordnung gilt für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der Folgenden:

1.

Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;

2.

öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer öffentlichen Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, einer öffentlichen Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind.

In Kraft seit 16.09.2020 bis 31.12.9999
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