Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist ohne unnötigen Aufschub zu ändern, wenn dies aufgrund einer Änderung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften zur Anpassung an deren jeweils geltende Fassung erforderlich ist. Eine Verordnung nach Abs. 1 ist nach der Aufhebung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ohne unnötigen Aufschub aufzuheben.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist ohne unnötigen Aufschub zu ändern, wenn dies aufgrund einer Änderung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften zur Anpassung an deren jeweils geltende Fassung erforderlich ist. Eine Verordnung nach Abs. 1 ist nach der Aufhebung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ohne unnötigen Aufschub aufzuheben.