§ 1 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(§ 1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wenn auch nur teilweise, vorgesehen ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für anwendbar erklären, die aufgrund von zur Verhinderung der Verbreitung von T-COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte für das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden erlassen worden sindseit 31.12.2020 weggefallen. In der Verordnung sind die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften bestimmt zu bezeichnen. Sie sind in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung jeweils geltenden Fassung für anwendbar zu erklären.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist ohne unnötigen Aufschub zu ändern, wenn dies aufgrund einer Änderung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften zur Anpassung an deren jeweils geltende Fassung erforderlich ist. Eine Verordnung nach Abs. 1 ist nach der Aufhebung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ohne unnötigen Aufschub aufzuheben.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
(§ 1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wenn auch nur teilweise, vorgesehen ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für anwendbar erklären, die aufgrund von zur Verhinderung der Verbreitung von T-COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte für das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden erlassen worden sindseit 31.12.2020 weggefallen. In der Verordnung sind die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften bestimmt zu bezeichnen. Sie sind in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung jeweils geltenden Fassung für anwendbar zu erklären.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist ohne unnötigen Aufschub zu ändern, wenn dies aufgrund einer Änderung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften zur Anpassung an deren jeweils geltende Fassung erforderlich ist. Eine Verordnung nach Abs. 1 ist nach der Aufhebung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ohne unnötigen Aufschub aufzuheben.

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