§ 2 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Lauf von Fristen, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage behördlich bestimmt werden, wird für die Dauer eines durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes gehemmt, wenn

a)

das fristauslösende Ereignis in diesen Zeitraum fällt oder die Frist zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist und

b)

die Frist nicht nach § 3 unterbrochen ist und nach § 4 weder gehemmt noch unterbrochen wird.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fristen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen oder in Richtlinien vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage bestimmt werden.

(3) Abs.§ 2 gilt auch für Fristen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der GemeindenT-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Fristen, die

a)

die Behörden,

b)

in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes dessen Organe oder die sonst mit ihrer Besorgung beauftragten Rechtsträger,

c)

in Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden die Organe der Gemeinden oder die von diesen beauftragten Rechtsträger,

d)

die Organe von landesgesetzlich oder auf landesgesetzlicher Grundlage eingerichteten Rechtsträgern, insbesondere von Körperschaften öffentlichen Rechts und Fonds, bei der Besorgung ihrer und der ihnen übertragenen Aufgaben

binden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
(1) Der Lauf von Fristen, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage behördlich bestimmt werden, wird für die Dauer eines durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes gehemmt, wenn

a)

das fristauslösende Ereignis in diesen Zeitraum fällt oder die Frist zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist und

b)

die Frist nicht nach § 3 unterbrochen ist und nach § 4 weder gehemmt noch unterbrochen wird.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fristen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen oder in Richtlinien vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage bestimmt werden.

(3) Abs.§ 2 gilt auch für Fristen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der GemeindenT-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Fristen, die

a)

die Behörden,

b)

in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes dessen Organe oder die sonst mit ihrer Besorgung beauftragten Rechtsträger,

c)

in Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden die Organe der Gemeinden oder die von diesen beauftragten Rechtsträger,

d)

die Organe von landesgesetzlich oder auf landesgesetzlicher Grundlage eingerichteten Rechtsträgern, insbesondere von Körperschaften öffentlichen Rechts und Fonds, bei der Besorgung ihrer und der ihnen übertragenen Aufgaben

binden.

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