§ 3 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, gilt als unterbrochen:

a)

im Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004: die Frist nach § 26 Abs. 3 betreffend die Erlösanteile und die Frist nach § 46a Abs. 2 betreffend die Untersagung der Ausführung von Fütterungsanlagen;

b)

im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996: die Frist nach § 7a Abs. 2 betreffend die Anmeldefrist für Interessenten; diesfalls haben die Gemeinde und die Grundverkehrsbehörde die Kundmachung nach § 7a Abs. 1 und 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 mit dem in Abs. 2 angeführten Zeitpunkt neuerlich zu veranlassen.

(2) Die Fristen nach Abs§ 3 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 beginnen mit dem Tag, der dem Ablauf des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes folgt, neu zu laufen. Bei der Berechnung des Fristenlaufes gilt dieser Tag als der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
(1) Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, gilt als unterbrochen:

a)

im Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004: die Frist nach § 26 Abs. 3 betreffend die Erlösanteile und die Frist nach § 46a Abs. 2 betreffend die Untersagung der Ausführung von Fütterungsanlagen;

b)

im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996: die Frist nach § 7a Abs. 2 betreffend die Anmeldefrist für Interessenten; diesfalls haben die Gemeinde und die Grundverkehrsbehörde die Kundmachung nach § 7a Abs. 1 und 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 mit dem in Abs. 2 angeführten Zeitpunkt neuerlich zu veranlassen.

(2) Die Fristen nach Abs§ 3 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 beginnen mit dem Tag, der dem Ablauf des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes folgt, neu zu laufen. Bei der Berechnung des Fristenlaufes gilt dieser Tag als der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

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