§ 4 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, wird weder gehemmt noch unterbrochen:

a)

im Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999: die Frist nach § 3 Abs. 2 betreffend den Nachweis, dass dem Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses entsprochen worden ist;

b)

im Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998: die Fristen zur Meldung von Überstunden, zur Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter nach § 3i Abs. 2, zur Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für deren Widerruf nach § 2 lit. a Z 1 sublit. bb sowie die Fristen im Zusammenhang mit Meldepflichten;

c)

im Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001: die Fristen nach § 28 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 71c Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;

d)

im Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970: die Fristen nach § 24h Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 36d Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;

e)

im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011: die Fristen nach § 29 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 88 Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;

f)

im Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970: die Fristen nach § 24i Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 32d Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;

g)

im Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003: die Fristen nach § 28 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 72b Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;

h)

im Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016: die Frist nach § 70 Abs. 4 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes;

i)

im Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005: die Fristen nach

1.

§ 20 Abs. 4 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes,

2.

§ 21 Abs. 3 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters,

3.

§ 22 Abs. 3 und 4 betreffend die Einigung über die Inanspruchnahme bzw. die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes,

4.

§ 29 Abs. 6 bis 9 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,

5.

§ 30 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,

6.

§ 31 betreffend die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung,

7.

§ 33 in Verbindung mit den §§ 30 und 31 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung für eine Adoptiv- oder Pflegemutter,

8.

§ 34 in Verbindung mit den §§ 30 und 31 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Änderung der Lage der Dienstzeit und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Änderung der Lage der Dienstzeit sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Änderung der Lage der Dienstzeit und

9.

§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 29 Abs. 6 bis 9 und 31 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung sowie die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf eine Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung für eine Dienstnehmerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;

j)

im Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005: die Fristen nach

1.

§ 2 Abs. 5 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes,

2.

§ 3 Abs. 3 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters,

3.

§ 4 Abs. 3 erster Satz und 4 erster Satz betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes,

4.

§ 5 Abs. 3 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes für Adoptiv- oder Pflegeväter zum frühest möglichen Zeitpunkt,

5.

§ 12 Abs. 6 bis 9 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,

6.

§ 13 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,

7.

§ 14 betreffend die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung,

8.

§ 16 in Verbindung mit den §§ 13 und 14 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung für einen Adoptiv- oder Pflegevater,

9.

§ 17 in Verbindung mit den §§ 13 und 14 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Änderung der Lage der Dienstzeit und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Änderung der Lage der Dienstzeit sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Änderung der Lage der Dienstzeit und

10.

§ 18 in Verbindung mit den §§ 12 Abs. 6 bis 9 und 14 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung sowie die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf eine Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung für einen Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;

k)

im Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991: die Frist nach § 99d Abs. 1 betreffend die Anzeige der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung;

l)

im Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010: die Fristen nach

1.

§ 13 Abs. 3 betreffend die Anzeige der Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung,

2.

§ 14 Abs. 1 betreffend die Mitteilung der Stilllegung der Kinderbetreuungseinrichtung und

3.

§ 21 Abs. 5 betreffend die Anzeige der Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe;

m)

im Sammlungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 40/1977: die Frist nach § 4 Abs. 1 betreffend Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung;

n)

im Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995: die Frist nach

1.

§ 4b Abs. 2 betreffend die Meldung der Gemeinden, in deren Gebiet im Rahmen des Ausflugsverkehrs eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wurde (lit. a), betreffend die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausgeübt wurde (lit. b) sowie betreffend die Anzahl der Gruppen und Gäste in den einzelnen Gruppen (lit. c) und

2.

§ 11a Abs. 3 betreffend die Meldung des Ruhens des Schischulbetriebes nach § 11a Abs. 1 lit. b und betreffend die Wiederaufnahme des Betriebs;

o)

im Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 24/2004: die Frist nach § 2 Abs. 7 betreffend die Anzeige der Anführung von Indikationen oder der Anwendung von therapeutischen Anwendungsformen, die über § 2 Abs. 4 hinausgehen;

p)

im Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009: die Fristen nach

1.

§ 26 Abs. 3 lit. a betreffend die Anzeige des Beginns und der geplanten Dauer eines Ausbildungslehrganges sowie die Prüfungstermine (Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfungen) und

2.

§ 31 Abs. 3 erster Satz betreffend die Vorlage der Lehrgangsordnung oder ihrer Änderung zur Genehmigung;

q)

in der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018: die Fristen nach

1.

§ 43 Abs. 3 betreffend die Verständigung von der Durchführung der Bauarbeiten,

2.

§ 56 Abs. 2 lit. b und § 59 Abs. 5 betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen,

3.

§ 56 Abs. 2 lit. c betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen zum Anschlagen von Plakaten im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren und

4.

§ 59 Abs. 5 betreffend die Anbringung und Entfernung von Plakaten, Anschlägen und dergleichen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren;

r)

im Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005: die Fristen nach

1.

§ 15 Abs. 2 lit. d betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen und

2.

§ 15 Abs. 2 lit. e betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen zum Anschlagen von Plakaten im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren;

s)

im Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989: die Frist nach § 70 Abs. 2 lit. b betreffend die Ausführung des Straßenbauvorhabens im Fall einer Enteignung;

t)

im Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004 die Fristen nach

1.

§ 37a Abs. 8 betreffend die Übermittlung des Abschussplanes,

2.

§ 37b Abs. 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 betreffend die Abschussmeldung,

3.

§ 38a Abs. 4 betreffend die Abschussmeldung und

4.

§ 52b Abs. 4 betreffend die Abschussmeldung;

u)

im Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003: die Fristen nach

1.

§ 6 Abs. 2 betreffend die Anmeldung von Veranstaltungen und

2.

§ 21 Abs. 1 zweiter Satz betreffend die Mitteilung des Veranstalters, Kindern und Jugendlichen den Besuch einer Filmvorführung zu gestatten;

v)

im Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952: die Frist nach § 37 Abs. 1 betreffend die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes im Fall der Enteignung.

§ 4 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, wird weder gehemmt noch unterbrochen:

a)

im Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999: die Frist nach § 3 Abs. 2 betreffend den Nachweis, dass dem Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses entsprochen worden ist;

b)

im Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998: die Fristen zur Meldung von Überstunden, zur Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter nach § 3i Abs. 2, zur Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für deren Widerruf nach § 2 lit. a Z 1 sublit. bb sowie die Fristen im Zusammenhang mit Meldepflichten;

c)

im Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001: die Fristen nach § 28 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 71c Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;

d)

im Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970: die Fristen nach § 24h Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 36d Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;

e)

im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011: die Fristen nach § 29 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 88 Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;

f)

im Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970: die Fristen nach § 24i Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 32d Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;

g)

im Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003: die Fristen nach § 28 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 72b Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;

h)

im Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016: die Frist nach § 70 Abs. 4 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes;

i)

im Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005: die Fristen nach

1.

§ 20 Abs. 4 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes,

2.

§ 21 Abs. 3 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters,

3.

§ 22 Abs. 3 und 4 betreffend die Einigung über die Inanspruchnahme bzw. die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes,

4.

§ 29 Abs. 6 bis 9 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,

5.

§ 30 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,

6.

§ 31 betreffend die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung,

7.

§ 33 in Verbindung mit den §§ 30 und 31 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung für eine Adoptiv- oder Pflegemutter,

8.

§ 34 in Verbindung mit den §§ 30 und 31 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Änderung der Lage der Dienstzeit und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Änderung der Lage der Dienstzeit sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Änderung der Lage der Dienstzeit und

9.

§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 29 Abs. 6 bis 9 und 31 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung sowie die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf eine Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung für eine Dienstnehmerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;

j)

im Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005: die Fristen nach

1.

§ 2 Abs. 5 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes,

2.

§ 3 Abs. 3 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters,

3.

§ 4 Abs. 3 erster Satz und 4 erster Satz betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes,

4.

§ 5 Abs. 3 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes für Adoptiv- oder Pflegeväter zum frühest möglichen Zeitpunkt,

5.

§ 12 Abs. 6 bis 9 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,

6.

§ 13 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,

7.

§ 14 betreffend die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung,

8.

§ 16 in Verbindung mit den §§ 13 und 14 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung für einen Adoptiv- oder Pflegevater,

9.

§ 17 in Verbindung mit den §§ 13 und 14 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Änderung der Lage der Dienstzeit und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Änderung der Lage der Dienstzeit sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Änderung der Lage der Dienstzeit und

10.

§ 18 in Verbindung mit den §§ 12 Abs. 6 bis 9 und 14 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung sowie die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf eine Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung für einen Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;

k)

im Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991: die Frist nach § 99d Abs. 1 betreffend die Anzeige der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung;

l)

im Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010: die Fristen nach

1.

§ 13 Abs. 3 betreffend die Anzeige der Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung,

2.

§ 14 Abs. 1 betreffend die Mitteilung der Stilllegung der Kinderbetreuungseinrichtung und

3.

§ 21 Abs. 5 betreffend die Anzeige der Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe;

m)

im Sammlungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 40/1977: die Frist nach § 4 Abs. 1 betreffend Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung;

n)

im Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995: die Frist nach

1.

§ 4b Abs. 2 betreffend die Meldung der Gemeinden, in deren Gebiet im Rahmen des Ausflugsverkehrs eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wurde (lit. a), betreffend die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausgeübt wurde (lit. b) sowie betreffend die Anzahl der Gruppen und Gäste in den einzelnen Gruppen (lit. c) und

2.

§ 11a Abs. 3 betreffend die Meldung des Ruhens des Schischulbetriebes nach § 11a Abs. 1 lit. b und betreffend die Wiederaufnahme des Betriebs;

o)

im Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 24/2004: die Frist nach § 2 Abs. 7 betreffend die Anzeige der Anführung von Indikationen oder der Anwendung von therapeutischen Anwendungsformen, die über § 2 Abs. 4 hinausgehen;

p)

im Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009: die Fristen nach

1.

§ 26 Abs. 3 lit. a betreffend die Anzeige des Beginns und der geplanten Dauer eines Ausbildungslehrganges sowie die Prüfungstermine (Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfungen) und

2.

§ 31 Abs. 3 erster Satz betreffend die Vorlage der Lehrgangsordnung oder ihrer Änderung zur Genehmigung;

q)

in der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018: die Fristen nach

1.

§ 43 Abs. 3 betreffend die Verständigung von der Durchführung der Bauarbeiten,

2.

§ 56 Abs. 2 lit. b und § 59 Abs. 5 betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen,

3.

§ 56 Abs. 2 lit. c betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen zum Anschlagen von Plakaten im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren und

4.

§ 59 Abs. 5 betreffend die Anbringung und Entfernung von Plakaten, Anschlägen und dergleichen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren;

r)

im Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005: die Fristen nach

1.

§ 15 Abs. 2 lit. d betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen und

2.

§ 15 Abs. 2 lit. e betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen zum Anschlagen von Plakaten im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren;

s)

im Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989: die Frist nach § 70 Abs. 2 lit. b betreffend die Ausführung des Straßenbauvorhabens im Fall einer Enteignung;

t)

im Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004 die Fristen nach

1.

§ 37a Abs. 8 betreffend die Übermittlung des Abschussplanes,

2.

§ 37b Abs. 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 betreffend die Abschussmeldung,

3.

§ 38a Abs. 4 betreffend die Abschussmeldung und

4.

§ 52b Abs. 4 betreffend die Abschussmeldung;

u)

im Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003: die Fristen nach

1.

§ 6 Abs. 2 betreffend die Anmeldung von Veranstaltungen und

2.

§ 21 Abs. 1 zweiter Satz betreffend die Mitteilung des Veranstalters, Kindern und Jugendlichen den Besuch einer Filmvorführung zu gestatten;

v)

im Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952: die Frist nach § 37 Abs. 1 betreffend die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes im Fall der Enteignung.

§ 4 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen.

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