§ 5 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass der Lauf bestimmter Fristen abweichend von

a)

§ 2 Abs. 1, 2 und 3 unterbrochen oder weder gehemmt noch unterbrochen,

b)

§ 2 Abs. 4 gehemmt oder unterbrochen,

c)

§ 3 Abs. 1 gehemmt oder weder gehemmt noch unterbrochen oder

d)

§ 4 gehemmt oder unterbrochen

wird, wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege oder des Schutzes berechtigter Interessen von Beteiligten gelegen ist. Dabei ist auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Vollzuges der betroffenen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls auch auf einen billigen Ausgleich widersprechender Interessen besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Verordnungen nach Abs§ 5 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 wirken für den gesamten zeitlichen Geltungsbereich einer Verordnung der Landesregierung nach § 6.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass der Lauf bestimmter Fristen abweichend von

a)

§ 2 Abs. 1, 2 und 3 unterbrochen oder weder gehemmt noch unterbrochen,

b)

§ 2 Abs. 4 gehemmt oder unterbrochen,

c)

§ 3 Abs. 1 gehemmt oder weder gehemmt noch unterbrochen oder

d)

§ 4 gehemmt oder unterbrochen

wird, wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege oder des Schutzes berechtigter Interessen von Beteiligten gelegen ist. Dabei ist auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Vollzuges der betroffenen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls auch auf einen billigen Ausgleich widersprechender Interessen besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Verordnungen nach Abs§ 5 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 wirken für den gesamten zeitlichen Geltungsbereich einer Verordnung der Landesregierung nach § 6.

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