§ 8 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Personen oder Stellen das Recht zukommt, zu zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Entwürfen von Verordnungen innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben, so ist die Auflegung zu wiederholen, wenn der Beginn in einen Zeitraum fällt, in dem aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von § 8 T-COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte eine Einsicht in aufliegende Entwürfe nicht möglich istseit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während deren die Voraussetzungen nach Abs. 1 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ohne unnötigen Aufschub rückwirkend auf diesen Zeitpunkt zu erlassen. Sie werden auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits laufende Auflegungsverfahren wirksam. Bestehen die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich einer solchen Verordnung räumlich auf Auflegungsverfahren in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden zu beschränken.

(3) Im ursprünglichen Auflegungsverfahren bereits abgegebene Stellungnahmen sind im neuerlichen Auflegungsverfahren zu berücksichtigen.

(4) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass in einem Auflegungsverfahren das Recht zur Stellungnahme nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Personen, Stellen oder Rechtsträger besteht, so kann die Einsicht in die aufliegenden Unterlagen jedenfalls auch durch bevollmächtigte Vertreter erfolgen, solange behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
(1) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Personen oder Stellen das Recht zukommt, zu zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Entwürfen von Verordnungen innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben, so ist die Auflegung zu wiederholen, wenn der Beginn in einen Zeitraum fällt, in dem aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von § 8 T-COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte eine Einsicht in aufliegende Entwürfe nicht möglich istseit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während deren die Voraussetzungen nach Abs. 1 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ohne unnötigen Aufschub rückwirkend auf diesen Zeitpunkt zu erlassen. Sie werden auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits laufende Auflegungsverfahren wirksam. Bestehen die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich einer solchen Verordnung räumlich auf Auflegungsverfahren in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden zu beschränken.

(3) Im ursprünglichen Auflegungsverfahren bereits abgegebene Stellungnahmen sind im neuerlichen Auflegungsverfahren zu berücksichtigen.

(4) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass in einem Auflegungsverfahren das Recht zur Stellungnahme nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Personen, Stellen oder Rechtsträger besteht, so kann die Einsicht in die aufliegenden Unterlagen jedenfalls auch durch bevollmächtigte Vertreter erfolgen, solange behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind.

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