§ 9 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Werden Rechtsakte, insbesondere Verordnungen oder Teile davon, aufgrund landesgesetzlicher Anordnung an der Amtstafel der Behörde oder durch Auflegung zur öffentlichen bzw. allgemeinen Einsichtnahme bei der Behörde oder in beiderlei Weise kombiniert kundgemacht, so wird die Rechtswirksamkeit der Kundmachung durch behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von § 9 T-COVID-19 nicht berührtseit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Wurde ein Rechtsakt, insbesondere eine Verordnung oder ein Teil davon, nach Abs. 1 kundgemacht, so ist während der Dauer behördlicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 jedermann auf Verlangen eine Kopie unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, oder im Postweg zu übermitteln. Ist dies insbesondere aufgrund des Formates oder Umfanges des betreffenden Rechtsaktes nicht oder nicht ohne unvertretbaren Aufwand möglich, so sind so weit wie möglich relevante Auszüge desselben in Kopie zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Rechtsakt zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 1 auf der Internetseite oder in einem Publikationsorgan der Behörde bekanntgemacht worden ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festlegen, während derer die Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
(1) Werden Rechtsakte, insbesondere Verordnungen oder Teile davon, aufgrund landesgesetzlicher Anordnung an der Amtstafel der Behörde oder durch Auflegung zur öffentlichen bzw. allgemeinen Einsichtnahme bei der Behörde oder in beiderlei Weise kombiniert kundgemacht, so wird die Rechtswirksamkeit der Kundmachung durch behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von § 9 T-COVID-19 nicht berührtseit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Wurde ein Rechtsakt, insbesondere eine Verordnung oder ein Teil davon, nach Abs. 1 kundgemacht, so ist während der Dauer behördlicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 jedermann auf Verlangen eine Kopie unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, oder im Postweg zu übermitteln. Ist dies insbesondere aufgrund des Formates oder Umfanges des betreffenden Rechtsaktes nicht oder nicht ohne unvertretbaren Aufwand möglich, so sind so weit wie möglich relevante Auszüge desselben in Kopie zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Rechtsakt zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 1 auf der Internetseite oder in einem Publikationsorgan der Behörde bekanntgemacht worden ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festlegen, während derer die Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

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