§ 10 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Können aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von § 10 T-COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte bestimmte Amtshandlungen in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten, wie die Beschlussfassung über Rechnungsabschlüsse und Voranschläge sowie deren Vorlage an übergeordnete Stellen oder Aufsichtsbehörden, die Durchführung von Kassaprüfungen und dergleichen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Termin erfolgen, so sind diese nach dem Wegfall der genannten Einschränkungen ehestmöglich, längstens aber binnen zwei Monaten nachzuholenseit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Ist landesgesetzlich die Auflegung des jeweiligen haushaltsrechtlichen Entwurfes zur allgemeinen Einsicht vorgesehen, so gilt § 8 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 15.03.2020 bis 30.06.2022
(1) Können aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von § 10 T-COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte bestimmte Amtshandlungen in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten, wie die Beschlussfassung über Rechnungsabschlüsse und Voranschläge sowie deren Vorlage an übergeordnete Stellen oder Aufsichtsbehörden, die Durchführung von Kassaprüfungen und dergleichen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Termin erfolgen, so sind diese nach dem Wegfall der genannten Einschränkungen ehestmöglich, längstens aber binnen zwei Monaten nachzuholenseit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Ist landesgesetzlich die Auflegung des jeweiligen haushaltsrechtlichen Entwurfes zur allgemeinen Einsicht vorgesehen, so gilt § 8 sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten