§ 12 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Endet die Funktionsdauer von auf Zeit bestellten Organen oder Mitgliedern von Kollegialorganen, die landesgesetzlich vorgesehen bzw§ 12 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. eingerichtet sind, nach dem 14. März 2020 und vor dem Ablauf des 31. Dezember 2020, so verlängert sich diese davon abweichend bis zum 31. Dezember 2020 und beginnt die nächste Funktionsperiode mit 1. Jänner 2021.

(2) Abs. 1 ist auch auf gewählte Organe und Mitglieder von Kollegialorganen der landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörper anzuwenden, nicht jedoch auf Mitglieder von allgemeinen Vertretungskörpern einschließlich ihrer Ausschüsse.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 15.03.2020 bis 30.06.2022
(1) Endet die Funktionsdauer von auf Zeit bestellten Organen oder Mitgliedern von Kollegialorganen, die landesgesetzlich vorgesehen bzw§ 12 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. eingerichtet sind, nach dem 14. März 2020 und vor dem Ablauf des 31. Dezember 2020, so verlängert sich diese davon abweichend bis zum 31. Dezember 2020 und beginnt die nächste Funktionsperiode mit 1. Jänner 2021.

(2) Abs. 1 ist auch auf gewählte Organe und Mitglieder von Kollegialorganen der landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörper anzuwenden, nicht jedoch auf Mitglieder von allgemeinen Vertretungskörpern einschließlich ihrer Ausschüsse.

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