§ 13 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Sitzungen von Kollegialorganen in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl über einen bestimmten Zeitraum oder auf Verlangen einzuberufen sind, so gelten diese gesetzlichen Bestimmungen als sistiert, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von § 13 T-COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten der betreffenden Organe zu einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder nicht möglich istseit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Durch Abs. 1 werden die Vorschriften über die Einberufung und das Zusammentreten

a)

allgemeiner Vertretungskörper und ihrer Ausschüsse,

b)

satzungsgebender Organe von landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörpern einschließlich Verbandsversammlungen von Gemeindeverbänden

nicht berührt.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die gesetzlichen Bestimmungen über turnusmäßige Sitzungen von Kollegialorganen als sistiert gelten; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen zu erlassen. Bestehen die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
(1) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Sitzungen von Kollegialorganen in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl über einen bestimmten Zeitraum oder auf Verlangen einzuberufen sind, so gelten diese gesetzlichen Bestimmungen als sistiert, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von § 13 T-COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten der betreffenden Organe zu einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder nicht möglich istseit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Durch Abs. 1 werden die Vorschriften über die Einberufung und das Zusammentreten

a)

allgemeiner Vertretungskörper und ihrer Ausschüsse,

b)

satzungsgebender Organe von landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörpern einschließlich Verbandsversammlungen von Gemeindeverbänden

nicht berührt.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die gesetzlichen Bestimmungen über turnusmäßige Sitzungen von Kollegialorganen als sistiert gelten; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen zu erlassen. Bestehen die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.

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