§ 14 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane können Beschlüsse im Umlaufweg auf die im Abs§ 14 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. 2 beschriebene Weise auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht oder nur auf eine andere Weise vorgesehen ist, sofern

a)

aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten der betreffenden Organe zu einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder nicht möglich ist oder

b)

im Hinblick auf die fortgeschrittene Verbreitung von COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zum Zweck der Eindämmung des Infektionsgeschehens ein so erhebliches Interesse an der weitestgehenden Einschränkung zwischenmenschlicher Kontakte besteht, dass auch das Zusammentreten der betreffenden Organe unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder möglichst unterbleiben soll.

(2) Die Beschlussfassung hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Im Übrigen bleiben die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Kollegialorgans mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(3) Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 lit. b nicht. Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 gilt für den Gemeinderat unter der Voraussetzung, dass eine Beschlussfassung im Umlaufweg bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt ist, und mit der Maßgabe, dass für solche Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.

(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Beschlussfassung

a)

im Landtag einschließlich seiner Ausschüsse,

b)

in satzungsgebenden Organen von landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden und

c)

in Prüfungskommissionen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer eine Beschlussfassung im Umlaufweg nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 zulässig ist; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erlassen. Bestehen diese Voraussetzungen nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
(1) Landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane können Beschlüsse im Umlaufweg auf die im Abs§ 14 T-COVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. 2 beschriebene Weise auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht oder nur auf eine andere Weise vorgesehen ist, sofern

a)

aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten der betreffenden Organe zu einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder nicht möglich ist oder

b)

im Hinblick auf die fortgeschrittene Verbreitung von COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zum Zweck der Eindämmung des Infektionsgeschehens ein so erhebliches Interesse an der weitestgehenden Einschränkung zwischenmenschlicher Kontakte besteht, dass auch das Zusammentreten der betreffenden Organe unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder möglichst unterbleiben soll.

(2) Die Beschlussfassung hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Im Übrigen bleiben die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Kollegialorgans mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(3) Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 lit. b nicht. Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 gilt für den Gemeinderat unter der Voraussetzung, dass eine Beschlussfassung im Umlaufweg bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt ist, und mit der Maßgabe, dass für solche Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.

(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Beschlussfassung

a)

im Landtag einschließlich seiner Ausschüsse,

b)

in satzungsgebenden Organen von landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden und

c)

in Prüfungskommissionen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer eine Beschlussfassung im Umlaufweg nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 zulässig ist; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erlassen. Bestehen diese Voraussetzungen nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.

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