§ 15 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane können Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort§ 15 T- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz auch dann durchführen, wenn dies materiengesetzlich nicht vorgesehen ist, sofern

a)

aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten der betreffenden Organe zu einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder nicht möglich ist oder

b)

im Hinblick auf die fortgeschrittene Verbreitung von COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zum Zweck der Eindämmung des Infektionsgeschehens ein so erhebliches Interesse an der weitestgehenden Einschränkung zwischenmenschlicher Kontakte besteht, dass auch das Zusammentreten der betreffenden Organe unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder möglichst unterbleiben soll.

(2) In den Fällen des AbsCOVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. 1

a)

gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b)

ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c)

sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d)

können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(3) Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 lit. b nicht. Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 gilt für den Gemeinderat unter der Voraussetzung, dass die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt ist, und mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.

(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Sitzungen

a)

des Landtages einschließlich seiner Ausschüsse,

b)

der satzungsgebenden Organe von landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden und

c)

von Prüfungskommissionen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz zulässig ist; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erlassen. Bestehen diese Voraussetzungen nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
(1) Landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane können Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort§ 15 T- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz auch dann durchführen, wenn dies materiengesetzlich nicht vorgesehen ist, sofern

a)

aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten der betreffenden Organe zu einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder nicht möglich ist oder

b)

im Hinblick auf die fortgeschrittene Verbreitung von COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zum Zweck der Eindämmung des Infektionsgeschehens ein so erhebliches Interesse an der weitestgehenden Einschränkung zwischenmenschlicher Kontakte besteht, dass auch das Zusammentreten der betreffenden Organe unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder möglichst unterbleiben soll.

(2) In den Fällen des AbsCOVID-19 seit 31.12.2020 weggefallen. 1

a)

gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b)

ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c)

sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d)

können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(3) Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 lit. b nicht. Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 gilt für den Gemeinderat unter der Voraussetzung, dass die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt ist, und mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.

(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Sitzungen

a)

des Landtages einschließlich seiner Ausschüsse,

b)

der satzungsgebenden Organe von landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden und

c)

von Prüfungskommissionen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz zulässig ist; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erlassen. Bestehen diese Voraussetzungen nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.

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