§ 16 T-COVID-19 (weggefallen)

COVID-19-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative gelten als sistiert, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von § 16 T-COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die Abwicklung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensabläufe nicht gewährleistet oder wesentlich erschwert wäreseit 31.12.2020 weggefallen. Mit dem Wegfall der Einschränkungen beginnen in den sistierten Bestimmungen enthaltene Fristen neu zu laufen und sind unverzüglich zu treffende Maßnahmen sofort nachzuholen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative als sistiert gelten. Solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen zu erlassen.

(3) Abs. 2 gilt auch im Fall, dass die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden bestehen; die betreffenden Bezirke oder Gemeinden sind in der Verordnung zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 für Volksbegehren und Volksabstimmungen auf Landesebene im gesamten Landesgebiet, für Volksbefragungen auf Landesebene in jenem Gebiet, in dem die Volksbefragung stattfindet, und für Volksbefragungen auf Gemeindeebene in der betreffenden Gemeinde, in der Stadt Innsbruck auch für Bürgerinitiativen, als gegeben anzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.11.2020 bis 30.06.2022
(1) Die landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative gelten als sistiert, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von § 16 T-COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die Abwicklung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensabläufe nicht gewährleistet oder wesentlich erschwert wäreseit 31.12.2020 weggefallen. Mit dem Wegfall der Einschränkungen beginnen in den sistierten Bestimmungen enthaltene Fristen neu zu laufen und sind unverzüglich zu treffende Maßnahmen sofort nachzuholen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative als sistiert gelten. Solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen zu erlassen.

(3) Abs. 2 gilt auch im Fall, dass die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden bestehen; die betreffenden Bezirke oder Gemeinden sind in der Verordnung zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 für Volksbegehren und Volksabstimmungen auf Landesebene im gesamten Landesgebiet, für Volksbefragungen auf Landesebene in jenem Gebiet, in dem die Volksbefragung stattfindet, und für Volksbefragungen auf Gemeindeebene in der betreffenden Gemeinde, in der Stadt Innsbruck auch für Bürgerinitiativen, als gegeben anzunehmen.

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