§ 1

COVID-19-Auflegungsverordnung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Zeitraum, während dessen aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte eine Einsicht in aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften aufzulegende

a)

Entwürfe von Verordnungen oder

b)

haushaltsrechtliche Entwürfe

nicht möglich ist, beginnt mit dem 15. März 2020.

(2) Der Zeitraum nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf des 6. April 2020, für Auflegungen in den Gemeinden im Paznauntal (Galtür, Ischgl, Kappl, See), St. Anton am Arlberg und Sölden jedoch jeweils mit dem Ende des durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verordneten generellen Verbots der Zu- und Abfahrt (Quarantäne).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Zeitraum, während dessen aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte eine Einsicht in aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften aufzulegende

a)

Entwürfe von Verordnungen oder

b)

haushaltsrechtliche Entwürfe

nicht möglich ist, beginnt mit dem 15. März 2020.

(2) Der Zeitraum nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf des 6. April 2020, für Auflegungen in den Gemeinden im Paznauntal (Galtür, Ischgl, Kappl, See), St. Anton am Arlberg und Sölden jedoch jeweils mit dem Ende des durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verordneten generellen Verbots der Zu- und Abfahrt (Quarantäne).

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