§ 39 Stmk. BSOG 1979 (weggefallen)

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2012 bis 31.12.9999
(1} Das Zusammentreten, die Beratung, die Beschlußfassung und die Geschäftsführung des Berufsschulbeirates haben nach einer Geschäftsordnung zu erfolgen, die bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird§ 39 Stmk. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt werdenBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen.

(2) Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte wird von der Landesregierung ein geschäftsführender Referent ernannt, der berechtigt ist, an allen Sitzungen des Berufsschulbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 12.06.2012

In Kraft vom 06.11.1979 bis 12.06.2012
(1} Das Zusammentreten, die Beratung, die Beschlußfassung und die Geschäftsführung des Berufsschulbeirates haben nach einer Geschäftsordnung zu erfolgen, die bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird§ 39 Stmk. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt werdenBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen.

(2) Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte wird von der Landesregierung ein geschäftsführender Referent ernannt, der berechtigt ist, an allen Sitzungen des Berufsschulbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

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