§ 40 Stmk. BSOG 1979 (weggefallen)

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2012 bis 31.12.9999
(1) Für die mit dem Amt eines Mitgliedes des Berufsschulbeirates verbundenen Aufwendungen werden eine Entschädigung für den Verdienstentgang und Reisegebühren gewährt§ 40 Stmk.

(2) Die Landesregierung setzt die Höhe der Reisegebühren und der Entschädigung für den Verdienstentgang unter Berücksichtigung des allfälligen Aufwandes der Mitglieder des Berufsschulbeirates durch Verordnung fest BSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen.

(3) Die Bestimmungen der Abs.1 und 2 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.

Stand vor dem 12.06.2012

In Kraft vom 06.11.1979 bis 12.06.2012
(1) Für die mit dem Amt eines Mitgliedes des Berufsschulbeirates verbundenen Aufwendungen werden eine Entschädigung für den Verdienstentgang und Reisegebühren gewährt§ 40 Stmk.

(2) Die Landesregierung setzt die Höhe der Reisegebühren und der Entschädigung für den Verdienstentgang unter Berücksichtigung des allfälligen Aufwandes der Mitglieder des Berufsschulbeirates durch Verordnung fest BSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen.

(3) Die Bestimmungen der Abs.1 und 2 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.

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